Lebensmittel
Der Mehrwertsteuer-Wahnsinn in fünf Akten
Rund 100 Euro Entlastung soll die Mehrwertsteuersenkung auf ausgewählte Grundnahrungsmittel pro Haushalt bringen. Dafür wird eine Paketabgabe zur Gegenfinanzierung eingeführt. Betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer beschweren sich über den bürokratischen Aufwand. Der Mehrwertsteuer-Wahnsinn in fünf Akten:
Akt 1 - der Vorstoß: Die Regierung einigt sich bei ihrer zweitägigen Klausur Mitte Jänner auf die Senkung der Mehrwertsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel ab 1. Juli. Welche Lebensmittel genau betroffen sind, ist da noch nicht klar. Als Gegenfinanzierung - rund 400 Mio. sollen aufgewendet werden - will man eine Plastiksteuer sowie eine Paketabgabe für Sendungen aus Nicht-EU-Ländern ausfindig gemacht haben.
Akt 2 - die Liste: SPÖ-Vizekanzler Andreas Babler - er setzte sich für die Senkung ein, obwohl sein eigener Finanzminister Markus Marterbauer (SPÖ) dem noch eine Absage ("nicht leistbar") erteilte - preschte wenige Tage nach der Ankündigung mit einer Liste an betroffenen Lebensmitteln vor. Das Problem: Abgestimmt mit den Koalitionspartnern ÖVP und NEOS war diese nicht. Vor allem ÖVP-Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig drängte darauf, auch Fleischprodukte in den betroffenen Warenkorb zu legen. Am Ende blieb die Liste aber fleischlos.
Akt 3 - die Abgabe: Die Plastikabgabe ist Mitte April vom Tisch, Wirtschaftsverbände liefen dagegen Sturm. Stattdessen soll das Geld über die Paketsteuer reingeholt werden. Mitte Mai wird bekannt, dass aber nicht nur Billig-Anbieter à la Temu, Shein und Co. betroffen sein sollen, sondern auch heimische Unternehmen im Versandhandel ab einem Umsatz von mehr als 100 Millionen Euro. Die Abgabe beträgt zwei Euro pro Paket.
Akt 4 - das Chaos: Ende Mai beschließt der Nationalrat die Mehrwertsteuer-Senkung. Betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer bereiten sich entsprechend vor - und stoßen dabei auf einige Kuriositäten:
"Ort der Bezahlung" ohne Bedeutung
So sind etwa Butter und Semmeln begünstigt, die Buttersemmel allerdings nicht. Auch interessant: "Der Ort der Bezahlung (z.B. an der Theke) ist für die Qualifikation, ob eine Lieferung von Nahrungsmitteln oder eine Restaurantdienstleistung vorliegt, ohne Bedeutung", heißt es in Ausführungen des Finanzministeriums zu der Umsatzsteuersenkung. Das heißt: "Werden die Lebensmittel an der Theke bestellt und bezahlt und ohne weitere Leistung vor Ort konsumiert, wird von einer Lieferung, die dem 4,9% Steuersatz unterliegt, auszugehen sein". Denn lediglich das Vorhandensein eines "(Steh-)Tisches führt noch nicht zum Vorliegen einer Dienstleistung". Wer also - etwa beim Bäcker - nur an der Theke bestellt, ohne weitere Leistungen in Anspruch zu nehmen, bekommt den günstigeren Steuersatz.
Und, gut zu wissen: Das Aufschneiden von Brot stellt keine Restaurantdienstleistung dar. Wer sich beim Bäcker also das Brot aufschneiden lässt, riskiert nicht, in einen höheren Steuersatz zu rutschen.
Fett- und Zuckergehalt entscheidend
Für Brot ist übrigens der Zucker- und Fettgehalt in der Trockenmasse entscheidend. Für den begünstigten Steuersatz sind unter fünf Prozent nötig. Mohnweckerl oder Kürbiskernweckerl fallen daher unter den höheren Steuersatz von 10 Prozent.
Rohe Teiglinge, also zum Beispiel eine rohe Semmel, werden übrigens in die Unterposition 1901 2000 (Kombinierte Nomenklatur (KN), Warennomenklatur) eingereiht, sind also steuerlich bei 10 Prozent. Vorgebackene Teiglinge werden hingegen in die KN-Unterposition 1905 3090 eingereiht, sind also bei 4,9 Prozent. Halbgebackene Semmeln zählen als fertiggebackene Semmeln.
Weibull-Stoldt-Methode und HPLC
Der Grenzwert ist jedenfalls mit der Einheit GHT (Gewichtshundertteile, 1 GHT entspricht 1%) in ganzen Zahlen angegeben. Das bedeutet, dass der Zucker- und Fettgehalt auf die nächste ganze Zahl gerundet werden darf. In der Praxis sind also 5,49 Prozent möglich.
Der Fettgehalt wird mit der Weibull-Stoldt-Methode ermittelt, der Zuckergehalt mittels HPLC (High Performance Liquid Chromatography). Die Trockenmasse wird separat analysiert (Trocknung bei 105 Grad Celsius bis zur Gewichtskonstanz).
Bäcker können auch Rechenweg vorlegen
Möglich ist allerdings auch eine "Plausibilisierung auf rechnerischem Weg". Diese ist dann zu dokumentieren, also Rezeptur und Rechenweg, und im Prüfungsfall vorzulegen.
Akt 5 - die Umsetzung: In rund einer Woche, am 1. Juli, tritt die Mehrwertsteuersenkung für Grundnahrungsmittel in Kraft. Spätestens dann wird sich zeigen, ob und wie die Umstellung gelingt.