Prozess in Salzburg

Vater würgte Baby-Tochter:  Fünf Monate Haft

Ein 30-jähriger Salzburger, der seine neun Monate alte Tochter gewürgt haben soll, wurde wegen schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Haftstrafe von 15 Monaten, zehn davon bedingt, verurteilt.
Mädchen hatte Würgemale am Hals (Symbolfoto) © Getty

Sbg. Ein 30-jähriger Salzburger, der laut Anklage im Jänner 2024 im Flachgau seine neun Monate alte Tochter gewürgt haben soll, ist am Dienstag wegen schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingten Haftstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, am Landesgericht Salzburg verurteilt worden. Der Mann wurde in dieser Causa im Oktober 2025 wegen absichtlich schwerer Körperverletzung zu drei Jahren unbedingter Haft verurteilt. Der Prozess musste neu aufgerollt werden.

Zu dem Vorfall kam es in einer Wohnung im Flachgau. Der bisher unbescholtene Angeklagte war mit seiner Tochter allein zu Hause. Seine damalige Freundin und Mutter des gemeinsamen Kindes sei wegen Erledigungen außer Haus gewesen, sagte er zu Prozessbeginn im Jänner 2025. Er sei damals mit dem Kind auf der großen Couch im Wohnzimmer gelegen, plötzlich sei seine Tochter mit dem Kopf voran von der Couch gefallen. Reflexartig habe er sie mit der Hand im Schulterbereich und am Hals aufgefangen. Sie habe etwa zwei Minuten geschrien, sich dann wieder beruhigt und weitergespielt, schilderte der Kindesvater.

Würgemale am Hals festgestellt

Der gerichtsmedizinische Gutachter hat allerdings festgestellt, dass die Verletzungen des Kindes nicht mit der Verantwortung des Beschuldigten in Einklang zu bringen seien. Es handle sich um unregelmäßige Einblutungen in der Haut und im Gewebe, teils flächen- und streifenförmig. "Es ist von einer stumpfen Gewalteinwirkung mit quetschender Komponente über viele Sekunden auszugehen. Wir sprechen von Würgemalen", erläuterte der Sachverständige. "Das Würgetrauma ist als eine schwere Verletzung zu klassifizieren." Der damalige Schöffensenat kam zu dem Ergebnis, dass der Mann seiner Tochter eine absichtlich schwere Körperverletzung zugefügt hatte, indem er diese würgte, wodurch sie streifige, dunkelrote Hautverfärbungen beziehungsweise Hauteinblutungen im Halsbereich erlitten habe.

Verfahren musste wiederholt werden

Der Angeklagte hatte gegen das erstinstanzliche Urteil erfolgreich berufen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob das Urteil im März wegen eines Verfahrensfehlers auf. Festgestellt wurde, dass die in ihrer Ausdehnung nicht näher beschriebenen Hautverfärbungen am Hals des Opfers, auf eben die sich auch die Absichtlichkeit des Angeklagten bezog, per se nicht als an sich schwere Körperverletzung im Sinn des Paragrafen 84 Abs. 1 StGB zu beurteilen sei. Deshalb musste eine neue Verhandlung mit einem Schöffensenat unter anderer personeller Besetzung als im Vorjahr durchgeführt werden. Dieser verurteilte den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraf 84 Abs. 5 Z. 1 StGB, also wegen einer Körperverletzung auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, erläuterte ein Sprecher des Landesgerichtes. Die Staatsanwaltschaft hat auf Rechtsmittel verzichtet. Der Angeklagte gab keine Erklärung ab. Daher ist das Urteil auch im zweiten Rechtsgang nicht rechtskräftig.