Geheimhaltungsverletzung
Ex-FPÖ-Abgeordneter Jenewein verurteilt
Das Landesgericht Wien befand ihn im zweiten Rechtsgang für schuldig, bei der Weitergabe von Informationen an eine Journalistin die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt zu haben. Eine ehemalige Mitarbeiterin des damaligen Innenministers Herbert Kickl (FPÖ) fasste sechs Monate aus. Die bedingt ausgesprochenen Urteile sind nicht rechtskräftig.
Jenewein hat laut anklagekonformen Schuldspruch die Mitarbeiterin dazu aufgefordert, ihm als "geheim" klassifizierte Dokumente zu einem Treffen des sogenannten "Berner Clubs" zu beschaffen, damit er diese einer Investigativjournalistin weitergeben konnte. Dadurch verletzte die angeklagte Mitarbeiterin ihre Geheimhaltungspflicht, Jenewein machte sich als Bestimmungstäter schuldig. Beide hätten in Kauf genommen, "die öffentliche Sicherheit zu gefährden", hieß es in der Urteilsbegründung. Darüber hinaus ging es in dem Verfahren auch um die Beschaffung einer protokollierten Zeugenaussage des damaligen SPÖ-Politikers Franz Schnabl. Der nunmehrige Pressesprecher der Thüringer AfD soll die im Innenministerium beschäftigte Frau auch darum ersucht haben - gedacht gewesen seien auch diese Informationen für Medienschaffende.
Das Zusammentreffen mehrerer Vergehen wirkte sich bei den beiden erschwerend auf die Strafhöhe aus, das lange Wohlverhalten seitdem - die Tat liegt schon über sieben Jahre zurück - und die bisherige Unbescholtenheit mildernd. Der maximale Strafrahmen hätte drei Jahre betragen. Bei Jenewein erfolgte das Urteil unter Bezug auf einen Schuldspruch wegen gefälschter Covid-Zertifikate im Jahr 2024 sowie einen nach dem Waffengesetz im Vorjahr. Die beiden Verteidiger, Christoph Rother und Volkert Sackmann, meldeten Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an, die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab.
OGH ordnete Neuverhandlung an
Die Causa war schon einmal im Vorjahr Gegenstand eines Prozesses. Damals wurden Jenewein und die Kabinettsmitarbeiterin wegen Amtsmissbrauchs zu jeweils zwölf Monaten bedingt verurteilt. Diese Verurteilungen für die Frau und Jenewein wurden vom Obersten Gerichtshof (OGH) für nichtig erklärt, allerdings nicht in Freisprüche umgewandelt. Dem Erstgericht sei "ein Rechtsfehler unterlaufen", hieß es damals.
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Es lag nämlich für das Höchstgericht kein Amtsmissbrauch vor, die beiden wurden heute aber wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht verurteilt. Den Argumenten der Verteidigung (beide plädierten auf nicht schuldig), wonach die weitergegebenen Dokumente nicht "geheim" sondern lediglich "vertraulich" waren, folgte das Gericht nicht.
Sei um "Aufklärung der Öffentlichkeit" gegangen
Es sei um die Aufklärung der Öffentlichkeit gegangen, betonten heute erneut die beiden Verteidiger. Denn entgegen der Darstellung in den Medien sei der österreichische Geheimdienst damals gar nicht vom sogenannten Berner Club und damit von internationalen Geheimdienstinformationen ausgeschlossen gewesen. Das hätte man mit den gegenständlichen Informationen - im Konkreten ging es um Daten zu Reisen von Geheimdienstbeamten zu einem internationalen Termin - belegen können. "Das ist kein Verrat von Amtsgeheimnissen. Ich nenne das Zivilcourage", betonte Sackmann, Verteidiger der Frau.
Abgesehen davon seien die Informationen aufgrund von Medienberichten aus dem BVT-Untersuchungsausschuss ohnehin schon öffentlich gewesen. Dass Jenewein die Informationen sich nicht aus den Unterlagen des BVT-Untersuchungsausschusses, dessen Mitglied er im Jahr 2018 war, geholt hatte, sondern über die Mitarbeiterin Kickls, erklärte man mit einem Urlaub Jeneweins. Die Richterin folgte allerdings der Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach sich Jenewein die Dokumente nur deshalb über die Mitarbeiterin besorgte, da sie ihm diese ohne Parteikennung und damit zur Veröffentlichung in Medien beschaffen konnte.