Gerichtsurteil

Apple informiert Kunden nicht ausreichend über ihre Rechte

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Gericht: Apple muss klar und verständlich auf Gewährleistungsrechte hinweisen 

Der Apple-Konzern informiert österreichische Konsumenten nicht deutlich genug über ihre Rechtsansprüche - das Unternehmen muss neben allfälligen Garantiezusagen auch klar und verständlich auf die unabhängig davon geltenden Gewährleistungsrechte hinweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Wien, noch nicht rechtskräftig, entschieden. Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI).
 
Bei Bestellungen auf der Apple-Website mussten die Kunden am Ende des Bestellvorgangs die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptieren und erhielten an dieser Stelle einen Link zu den AGB. Was dabei aber laut VKI nicht erwähnt wurde ist, dass diese AGB auch einen Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht enthalten, das Konsumenten bei Mängeln am Produkt zusteht.
 

Gewährleistungsrecht 

"Damit hat Apple nicht ausreichend kommuniziert, dass es neben der Garantie auch ein gesetzlich zustehendes Gewährleistungsrecht gibt", kritisierte die Leiterin der VKI-Abteilung Klagen, Beate Gelbmann, am Mittwoch in einer Aussendung. Ein bloßer Verweis auf die ABG reiche nämlich nicht aus, damit Apple seine gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten erfüllt. Das habe nun auch das OLG Wien bestätigt. (GZ. 1 R 94/19d)
 
Die gesetzliche Info-Pflicht gebe es, weil Verbrauchern der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie nicht immer geläufig sei. Unternehmen müssten daher vor Vertragsabschluss klar und verständlich darüber informieren, dass es die gesetzliche Gewährleistung gibt und welche Möglichkeiten eine zusätzlich gegebene Garantie enthält. Die Garantie sei eine freiwillige, teils kostenpflichtige Zusage, dem Verbraucher bei einer Reklamation entgegenzukommen.
 
Auch in einem weiteren Punkt gab das OLG Wien dem VKI Recht: Das Gericht beurteilte eine Klausel in den AGB als unzulässig, in der sich Apple die Möglichkeit sicherte, mit dem Konsumenten vereinbarte Lieferzeiten einseitig ändern zu können.
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