Niederlage für Eltern

Kein Zugriff auf Facebook-Konto von toter Tochter

Teilen

Gericht entschied in zweiter Instanz zugunsten des sozialen Netzwerks.

Vorläufiges Ende eines aufsehenerregenden Streits : Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes. Das entschied das Berliner Kammergericht am Mittwoch in zweiter Instanz und stellte sich damit gegen ein erstes Urteil des Landgerichts von 2015. "Wir sehen es anders als das Landgericht", erklärter der Vorsitzende Richter Björn Retzlaff. Er betonte aber auch, dass die Entscheidung nicht leicht gefallen sei.

>>>Nachlesen: Facebook verwehrt Eltern Zugang zu Account von toter Tochter

Tochter von Zug getötet

Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter 2012 an einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt wurde. Die Eltern wollen klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte und fordern von Facebook Zugang unter anderem zu den Chat-Nachrichten. Der US-Konzern verweigert dies und berief sich dabei auch auf den Datenschutz. Von der Offenlegung von Nachrichten wären demnach auch andere Nutzer betroffen, die mit der damals 15-Jährigen gechattet hätten - in der Annahme, dass die Inhalte privat bleiben.

>>>Nachlesen: Nach Tod: Facebook-Konto ist vererbbar

Gegen das Urteil ist eine Revision zugelassen

Doch der US-Konzern verweigert sich und beruft sich dabei unter anderem auf den Datenschutz. In erster Instanz hatte das Berliner Landgericht 2015 im Sinne der Mutter entschieden. Facebook war dagegen in Berufung gegangen, weshalb die Entscheidung nun beim Kammergericht lag. Die Richter hatten zunächst eine Einigung angeregt, diese war aber nicht zustande gekommen. Die Eltern der Verstorbenen haben die Möglichkeit, vor den Bundesgerichtshof nach Karlsruhe zu ziehen. "Gegen das Urteil ist eine Revision zugelassen", so Retzlaff.

>>>Nachlesen: Neues Tool regelt digitalen Nachlass

Frage um mögliche Vererbung wurde nicht geklärt

Bei ihrer Entscheidung haben die Richter die Frage, ob ein Konto vererbt werden kann, offengelassen. Ausschlaggebend für das Urteil war vielmehr das Fernmeldegeheimnis. "Das ist der Hauptpunkt unserer Entscheidung", so Retzlaff. Auch wenn das Fernmeldegeheimnis seinen Ursprung in der Telefonie habe, könne es hier angewendet werden. Zudem betonte der Richter, dass es etwa bei Zwei-Personen-Chats auch um den Schutz Dritter gehe.

Facebook begrüßte am Mittwoch das Urteil. "Gleichzeitig fühlen wir mit der Familie und respektieren ihren Wunsch", erklärte ein Sprecher des Netzwerks. "Wir bemühen uns darum, eine Lösung zu finden, die der Familie hilft und gleichzeitig die Privatsphäre Dritter, die möglicherweise betroffen sind, schützt."



 

Fehler im Artikel gefunden? Jetzt melden.