AK-Klage

Aus für reißerische Botox-Werbung

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Marktschreierische Werbung für günstige Botox-Behandlung verstößt gegen Werberichtlinie der Ärzte, so das Urteil des Obersten Gerichtshofes.

"Wer schön sein will, muss laufen" - die ersten 100 bekommen eine Botox-Behandlung von einem führenden Gesichtschirurgen um nur 149 Euro mit fantastischem Ausblick auf den Stephansdom. Mit dem auffallenden Sonderangebot warb eine Diskontkette gemeinsam mit einem Arzt.

AK reichte Klage ein
Jetzt bekam die AK nach einer Klage beim Obersten Gerichtshof Recht: Die Werbung verstößt gegen die Ärzte-Werberichtlinie und stellt dadurch unlauteren Wettbewerb dar.

Das Ärztegesetz verbietet unsachliche, unwahre oder das Standesansehen beeinträchtigende Informationen. Es ist Ärzten verboten, sich selbst oder ihre Leistungen aufdringlich und marktschreierisch anzupreisen. "Bei der Werbung sind Fragen wegen eventueller Komplikationen oder Nebenwirkungen völlige Nebensache", kritisiert AK Expertin Ulrike Ginner.

Werbung unzulässig
Die AK hat Anfang 2005 wegen der Botox-Werbung eine Klage beim Handelsgericht Wien eingebracht. Nachdem die beiden ersten Instanzen - Handelsgericht und Oberlandesgericht Wien - der AK Recht gegeben hatten, bestätigt nun auch der Oberste Gerichtshof erstmals diese Entscheidungen: Unsachlich sei, dass Ärzte ihre Dienstleistung beispielsweise "mit fantastischem Ausblick auf den Stephansdom" anbieten, weil damit keine Erkenntnisse über Qualität und Inhalt der ärztlichen Leistungen vermittelt würden.

Und auch betreffend verbotener aufdringlicher und marktschreierischer Darstellung beurteilte der Oberste Gerichtshof die Werbung als unzulässig. Durch die gemeinsame Werbung für Konsumgüter mit Informationen über medizinische Leistungen, die übertriebene Werbesprache wie Sensationspreis und den Zeitdruck, unter den der Patient ohne sachlichen Grund gesetzt wird, weil nur den ersten 100 ein nicht unbeträchtlicher Rabatt gewährt wird, werden die Grenzen seriöser, sachlicher Information überschritten.

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