Wien

Fall Leonie: Mutter muss nicht ins Gefängnis

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Die 3-Jährige starb an den Folgen von Verbrühungen, die ihr der Vater beim Duschen zugefügt hatte.

Die Mutter der kleinen Leonie, die im November 2014 nach monatelangen Misshandlungen an den Folgen von ihr beigebrachten Verbrühungen kurz vor ihrem dritten Geburtstag ums Leben gekommen ist, muss nicht ins Gefängnis. Das hat das Wiener Oberlandesgericht am Dienstag entschieden. Die in erster Instanz über die Frau verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe wurde in eine gänzlich bedingte umgewandelt.

Die 27-jährige hatte im März 2016 im Wiener Landesgericht für Strafsachen als Beitragstäterin ein Jahr Haft, davon vier Monate unbedingt erhalten. Weil die bisher unbescholtene 27-Jährige nicht selbst tätlich wurde, kam sie am Ende mit einer Bewährungsstrafe davon. Ein Berufungssenat des Oberlandesgerichts (OLG) berücksichtigte, "dass sie nur die Unterlassung der Hilfeleistung zu verantworten hat. Überdies hat sie bei der Tat die eigene Tochter verloren", führte die Vorsitzende Charlotte Habl aus.

Viereinhalb Jahre für Vater

Das über den Vater verhängte Ersturteil von viereinhalb Jahren bezeichnete Habl als grundsätzlich angemessen. Der 28-Jährige war wegen Quälens und Vernachlässigens einer Unmündigen mit Todesfolge schuldig erkannt worden. Der Call Center-Angestellte hatte das aufgeweckte und lebhafte Mädchen mit Wissen und Duldung seiner Partnerin seit Oktober 2013 bis zu zwei Mal monatlich mit eiskalten "Strafduschen" ruhig gestellt. Für Oberstaatsanwalt Peter Gildemeister eine "unaussprechliche" Vorgangsweise, wie er im Justizpalast darlegte: "Wir sind im 21. Jahrhundert. Nicht im 13."

Bei der letzten "Bestrafungsaktion" war Leonie mindestens fünf Sekunden 60 Grad heißem Wasser ausgesetzt, weil der Einhandmischer im Bad nicht richtig funktionierte. "Nachdem er bemerkt hat, dass heißes statt kaltes Wasser kommt, hat er's einfach noch ein bisserl weiterrinnen lassen", warf Gildemeister dem Vater vor. Leonie erlitt schwerste Verbrühungen - rund 15 Prozent der Hautoberfläche waren betroffen. Anstatt das Mädchen gleich ins Spital zu bringen, behandelten die Eltern sie notdürftig mit kühlendem Spray, Desinfektionsmittel und Verbandszeug. Erst 28 Stunden später suchten sie in einem Krankenhaus ärztliche Hilfe. Das Mädchen erholte sich nicht mehr vom erlittenen Martyrium. Am 10. November 2014 starb die Kleine.

Aufgrund der überlangen Verfahrensdauer bekamen beide Angeklagte, die von Verteidiger Roland Friis vertreten wurden, eine Strafreduktion von jeweils zwei Wochen gewährt. Ausschlaggebend dafür war die Erstrichterin, die zu lange für die Urteilsausfertigung gebraucht und die dafür vorgesehene Frist von vier Wochen um vier Monate überschritten hatte. Das war nach Dafürhalten des OLG "sachlich nicht gerechtfertigt" und musste "durch eine spürbare Strafmilderung ausgeglichen werden", wie OLG-Richterin Habl betonte. Somit lauten die endgültigen, nunmehr rechtskräftigen Urteile wie folgt: vier Jahre, fünf Monate und zwei Wochen unbedingt für den Vater und elf Monate und zwei Wochen auf Bewährung für die Mutter.

 

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