Der Antragsteller Florian Ortner hat die Verurteilung der Antragsgegnerin oe24 GmbH zur Zahlung einer Entschädigung nach § 7 Abs 1 MedienG beantragt, weil auf der Website www.oe24.at
a) am 22.9.2023 ein Bericht mit der Überschrift „Frauenleiche im Kofferraum: Die irre Welt des Corona-Leugners Florian O.“ und dem weiteren Inhalt veröffentlicht wurde, der Antragsteller habe bei einer Verkehrsanhaltung die Leiche seiner Ehefrau im Kofferraum und die gemeinsamen drei Kinder im Auto gehabt,
b) am 10.11.2023 ein Bericht mit der Überschrift „Holocaust geleugnet — Mini-Strafe für „König der Corona-Schwurbler““ und dem weiteren Inhalt veröffentlicht wurde, der Antragsteller habe bei einer Verkehrsanhaltung die Leiche seiner Ehefrau, die wenige Stunden zuvor an einer offenbar nicht behandelten Krebserkrankung gestorben sei, im Kofferraum und die gemeinsamen drei Kinder im Auto gehabt, es sei fraglich, ob sie die Verstorbene ins Spital bringen oder irgendwo im Grünen beerdigen hätten wollen,
wobei in beiden Veröffentlichungen ein Link auf eine andere Veröffentlichung mit dem auf den Antragsteller bezogenen Titel „Corona-Leugner: „Sie starb ihn meinen Armen““ enthalten war.
Der Antragsteller sieht durch die Veröffentlichungen seinen höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.
Landesgericht für Strafsachen Wien
Abt. 113, am 21.3.2024