Prozess in Graz

Beauty-Lady aus gekränkten Stolz erschossen

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Der Angeklagte sprach von Notwehr, der Staatsanwalt hingegen von kaltblütigem Mord.

Steiermark. Montag startete in Graz der Prozess gegen einen arbeitslosen Juristen (35) aus Steyr (OÖ), der laut Staatsanwaltschaft seine Ex-Freundin Sara L. (34) im Februar des Vorjahres im oststeirischen Großwilfersdorf vor den Augen ihres Bruders „kaltblütig“ ermordet haben soll.

Der Angeklagte René P. soll das spätere Opfer, die Betreiberin eines Kosmetiksalons in Fürstenfeld, nachdem die 34-Jährige die Beziehung zu ihm beendet hatte, gestalkt und überwacht haben. „Er wollte die Kontrolle und verkraftete nicht, dass sie nichts mehr von ihm wissen wollte“, so der Staatsanwalt beim Prozessauftakt.

Gestalkt. Bereits Tage vor der Bluttat soll der 35-Jährige die Unternehmerin bedroht haben und ins Haus der Beauty-Lady eingedrungen sein, um einige Sachen – darunter auch eine Pistole, die er legal besaß – abzuholen.

Opfer (34) hatte bereits eine böse Vorahnung

Sara L. bekam es schließlich mit der Angst zu tun. Sie brachte ihre 13-jährige Tochter zu ihrem leiblichen Vater in Sicherheit, schaltete die Polizei ein und warnte ihre Nachbarn vor dem „sehr gefährlichen und bewaffneten“ Ex-Freund. Offenbar hatte die Kosmetikerin bereits eine böse Vorahnung.

Hilfe-SMS. Denn am 23. Februar stieg René P. über ein Fenster in Saras Wohnung ein und stand mit der Waffe plötzlich vor ihr. Die 24-Jährige schrieb ihrem Bruder noch eine SMS mit den Worten „Er hat mich“ und bat ihn um Hilfe. Als der Bruder eintraf, soll der Jurist das Feuer eröffnet und seine Verflossene durch eine Türe in den Bauch getroffen haben. Insgesamt soll René P. acht Mal geschossen, das Opfer dabei sechs Mal getroffen haben. Dann soll der Schütze auch den Bruder ins ­Visier genommen, jedoch Ladehemmung gehabt haben.

Die Anklagebehörde sah als Motiv die Wut eines gekränkten, verlassenen Mannes und sprach von kaltblütigem Mord. Die Verteidigung plädierte auf Notwehr. Ein Urteil soll Donnerstag fallen, es gilt die Unschuldsvermutung.

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