Eine "normale gefährliche Drohung" wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Nur bei Mord gibt es keinen Unterschied.
Die Bildung einer terroristischen Organisation ist in Österreich auf jeden Fall mit Strafe bedroht, auch wenn noch überhaupt keine konkreten Terror-Handlungen gesetzt wurden. Hier betrage der Strafrahmen ein bis zehn Jahre. Während aber beispielsweise für eine "normale gefährliche Drohung" nach Par. 107 StGB eine dreijährige Freiheitsstrafe möglich ist, "wird das bei einer Drohung mit terroristischen Absicht um die Hälfte hinauf gesetzt", erklärte der Leiter der Abteilung Strafrechtssektion im Justizministerium, Christian Pilnacek.
Strafrahmen für Terror von zehn bis 20 Jahre
Darüber hinaus
gebe es dann für allfällige Terrorakte noch die Strafrahmen von zehn bis 20
Jahren sowie von lebenslang. Aber diese seien nicht ausdrücklich auf Terror
abgestellt. "Bei Mord ist es theoretisch egal. Wenn ich das mit
Terrorabsicht mache, kann ich auch nicht mehr als lebenslang bekommen."
Emaildurchsuchungen nach richterlicher Genehmigung
Was das
Durchsuchen von e-Mails bei den drei zuletzt verhafteten islamistischen
Terrorverdächtigen in Österreich betrifft, sagte Pilnacek, dies sei nach
richterlicher Genehmigung erfolgt. "Im wesentlichen kann man sagen, dass
sich ab 1. Jänner 2008 das Recht insoweit verändert, als dann insgesamt auf
die Nachrichtenübermittlung abgestellt wird", also auch auf e-mails. Es
könne auch heute die optische und akustische Überwachung (großer
Lauschangriff, Anm.) mit der Anordnung auf die Überwachung der
Telekommunikation verbunden werden, was auch regelmäßig geschehe. Bei
Telekommunikation sei eben auch der e-Mailverkehr erfasst. "Wenn dann
e-Mails gelesen, überwacht werden, ist das auch mit einer gesonderten
gerichtlichen Genehmigung" zu beantragen.
Aktive Internet-Suche ist Grauzone
Bei der aktiven Internet-Suche
sehe die Sache aber anders aus. "Das ist eine Grauzone." Wenn man hier die
online-Fahndung haben wolle, "dann ist das eine rechtspolitische
Entscheidung". Was man "im Internet aktiv tut, sich eine Seite aktiv
anzuschauen, ist de facto keine Übermittlung von Nachricht". Allerdings
könne man im Wege einer Überwachung sich die Zugangsdaten über die
jeweiligen ip-Adressen beschaffen und darüber weitere Ermittlungsschritte
setzen. Jedenfalls könne man grundsätzlich sagen, "die Möglichkeiten, sich
abzuschirmen, sind immer einen Schritt voraus gegenüber dem, was die
Strafverfolgungsbehörden imstande sind zu überwachen".
Einen weiteren gesetzlichen Anpassungsbedarf in Sachen Terrorismus sieht Pilnacek nicht. "Da haben wir schon alles gemacht", außerdem gebe es den EU-Rahmenbeschluss. Den großen Lauschangriff - "der im Gesetz nicht so heißt" - bezeichnete er als "Schuhlöffel für Ermittlungen".