Im Rechtsstreit zwischen Bundeskriminalamt-Direktor Andreas Holzer und dem Kabarettisten Florian Scheuba geht es in die zweite Runde.
Es geht wieder um das Ibiza-Video. Kabarett-Star Florian Scheuba hatte im Zusammenhang mit den Ermittlungen um das Ibiza-Video in einer "Standard"-Kolumne den Bundeskriminalamt-Direktor Andreas Holzer - seinerzeit Leiter der "Soko Tape" - Untätigkeit vorgeworfen, woraufhin ihn dieser wegen übler Nachrede klagte.
Zuerst kam Freispruch
Scheuba wurde im Juni 2022 freigesprochen, Holzer hatte jedoch mit einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel Erfolg. Das Wiener Oberlandesgericht (OLG) gab Holzers Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil zur Gänze auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Erstgericht, das Wiener Landesgericht für Strafsachen. Darum geht es heute um 9.30 Uhr.
Bundeskriminalamt-Direktor Andreas Holzer.
„Folgenschwere Arbeitsverweigerung“
Scheuba hatte im September 2021 im "Standard" behauptet, Holzer sei schon im März 2015 "von den künftigen Videoproduzenten diverses Belastungsmaterial über HC Strache vorgelegt worden, unter anderem Fotos der prall gefüllten Bargeldtasche in Straches Kofferraum". Holzer habe dazu nur einen "unvollständigen Aktenvermerk" angelegt, was Scheuba als "rätselhafte Untätigkeit" und "folgenschwere Arbeitsverweigerung" bezeichnete. Holzer sah sich dadurch eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt. Er bzw. sein Rechtsvertreter Peter Zöchbauer betonten, ihm sei weder Beweismaterial übergeben oder gezeigt worden noch Zeugen genannt worden.
„Ein ironischer Unterton“
Das Erstgericht ging von einer "satirischen Kolumne" aus und sprach Scheuba mangels eines feststellbaren strafbaren Verhaltens frei. Das OLG sah das anders. Scheuba habe Holzer "unmissverständlich vorgeworfen, er hätte gezielt die von ihm geforderten und erwarteten sowie auch tatsächlich gebotenen und nötigen Ermittlungsschritte trotz der Vorlage hinreichender Beweismittel nicht gesetzt, also verweigert". Scheubas Kolumne sei zwar "ein ironischer Unterton zu entnehmen", die Vorwürfe der Untätigkeit und der Arbeitsverweigerung würden jedoch "vollkommen nüchtern beschrieben und als Fakten dargestellt, so dass sich dem angesprochenen Leserkreis der Tageszeitung 'Der Standard' tatsächlich nicht erschließt, dass es sich auch und gerade bei diesen Vorwürfen um Satire hätte handeln könne", heißt es in der OLG-Entscheidung (18 Bs 308/22h).
„Sorgfältig auf Formulierungen achten“
Und weiter führt das OLG ins Treffen: "Insbesondere führt die Verwendung einzelner humoristischer Begriffe sowie die Einflechtung ironischer Passagen nicht dazu, dass die angesprochenen Leser den Artikel in seiner Gesamtheit und alle darin enthaltenen Äußerungen als Satire auffassen." Vielmehr sei davon auszugehen, dass die "Standard"-Leserschaft "trotz Kenntnis der Tätigkeit des Angeklagten als Kabarettist" die inkriminierten Äußerungen "als Vorwurf der auch subjektiv geprägten und damit gezielten Verweigerung eines Polizeibeamten, die geforderten und erwarteten sowie tatsächlich gebotenen und nötigen Ermittlungsschritte zu setzen, versteht". In Richtung Scheuba wird auch noch angemerkt, dieser sei "auch als Kabarettist (...) zweifellos gefordert, sorgfältig auf seine Formulierungen zu achten".