Häufig gestellte Fragen - Wählen außerhalb

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Ich mache am Wahlsonntag einen Ausflug, kann ich meine Stimme auch in einem anderen Wahllokal abgeben?

Ja, und zwar mit Wahlkarte in den dafür vorgesehenen Wahllokalen. Es muss mindestens eines in jeder Gemeinde geben. Achtung: Sie dürfen die Wahlkarte vorher nicht ausfüllen (wie Sie es bei der Briefwahl täten). Denn dann können Sie sie nur mehr in den Wahllokalen im eigenen Wahlkreis oder direkt bei der Bezirkswahlbehörde abgeben, die am Umschlag steht.

Ich bin am Wahlsonntag in einem anderen Bundesland. Kann ich meine Stimme auch per Briefwahl abgeben?

Ja, das dürfen Sie - und zwar, sobald Sie eine Wahlkarte haben. Porto müssen Sie nicht zahlen, die Kosten für die Rücksendung an die Bezirkswahlbehörde trägt der Bund. Achtung: Das Kuvert muss rechtzeitig aufgegeben werden und bis zum Wahlsonntag bei den Behörden ankommen. Bedenken Sie, dass in Österreich samstags und sonntags keine Post zugestellt wird - de facto muss die Wahlkarte also allerspätestens am Freitag vor der Wahl bei der Behörde ankommen.

Ich bin am Wahlsonntag im Ausland bzw. ich lebe im Ausland, kann ich trotzdem wählen?

Ja, und zwar mittels Briefwahl. Dafür brauchen Sie eine Wahlkarte. Damit können Sie Ihre Stimme schon vor dem Wahlsonntag abschicken, entweder vor der Abreise aus Österreich oder aber von ihrem ausländischen Aufenthaltsort aus. Auch hier gilt: Obacht auf die Zustellfristen! In der EU bzw. der Schweiz können Sie ihre Wahlkarte auch bis 23. September bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft) abgeben; im Nicht-EU-Ausland ist dies bis zum 20. September möglich.

Ich hab es nicht geschafft, meine Wahlkarte rechtzeitig von der Post abzuholen. Kann ich trotzdem wählen?

Ja, aber nur, wenn Sie sich an dem Ort aufhalten, an den Sie Ihre Wahlkarte haben schicken lassen. Also z.B. zu Hause oder am Kur-oder Urlaubsort. Dann können Sie am Samstag noch beim Innenministerium nachfragen, wo sich die Wahlkarte befindet (meist in einem Wahlkarten-Wahllokal), sie abholen und damit wählen. Die Gemeindewahlbehörden müssen die nicht zugestellten Wahlkarten von der Post abholen und den Wählern am 29. September aushändigen.

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