Coronavirus

Das ist die Aufreger-Verordnung

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Arbeit, Freizeit, Ausnahmen – die neuen Corona-Pläne von Türkis-Grün im Überblick. 

Seit ÖSTERREICH über die neuen Entwurf der Quarantäne-Verordnung berichtet, gehen die Wogen hoch. Denn: Trotz Rekord-Neuinfektionen plant die Regierung offenbar ab 1. August eine Lockerung der Quarantäne. Infizierte dürfen dann mit Maske in die Arbeit. Soweit war der Plan bekannt. Aber die Novelle, die ÖSTERREICH hat, bot dann doch einige Überraschungen – die Aufreger-Punkte:

Mit Corona in Bars, Disco oder Fitnesscenter

Fortgehen. Denn Infizierte – allerdings nur, wenn sie keine Symptome haben und Maske tragen – dürfen auch in Bars, Diskotheken oder Wirtshäuser sowie in Schwimmbäder oder Sportstätten gehen. Dies galt bisher als ausgeschlossen, da es kaum zu kontrollieren ist, wer infiziert ist.

Das ist die Aufreger-Verordnung
© oe24
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Corona-Infizierte in »Teams« am Arbeitsplatz

Arbeit. Selbst in Pflegeheimen, wo ältere Menschen oft mit Vorerkrankungen leben, dürfen positiv getestete MitarbeiterInnen mit Maske arbeiten gehen. ­Allerdings sollen sie räumlich getrennt auch nur in­fizierte Bewohner betreuen. Die Trennung darf aber nicht zu einer „Quarantäne-ähnlichen“ Situation führen. Diese „Corona-Teams“ könnten auch am Arbeitsplatz in Büros Realität werden. Also Infizierte sitzen dann in einem Raum – getrennt von den anderen. Dort dürfen sie auch die Maske abnehmen. Wie das aber in Supermärkten oder Fabriken funktionieren soll, ist nicht beantwortet.

Ausnahmen bestimmen die neue Regel

Ausnahmen. Allerdings wird es auch Betretungsverbote für Infizierte geben:

  • Wo vulnerable Gruppen sind, darf man nicht hinein. Dazu gehören Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kindergärten und Volksschulen.
  • Wer aus medizinischen Gründen (z. B. bei Schwangerschaft) keine Maske tragen darf oder der Beruf es nicht erlaubt (z. B. Sänger), dann darf der Corona-In­fizierte auch nicht an den Arbeitsplatz.

Masken-Chaos droht: Sie ist »Mittel zur Wahl«

Auf und Ab. Die Maske ist „das Mittel der Wahl“, so die Verordnung. Einzig im privaten Wohnbereich oder im Freien (bei 2-Meter-Mindestabstand) darf die Bedeckung abgenommen werden. An frequentierten Straßen oder Parks muss sie gegebenenfalls wieder rauf. Die Maskenpflicht gilt auch fürs eigene Auto, wenn Kontakt zu anderen Personen besteht. Wer sich da noch auskennen soll, ist fraglich. 

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