Coronavirus

Die Eckpunkte zur Impfpflicht

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Seit Sonntag liegt die Impfpflicht- Verordnung vor, die am Montag vom Nationalrat beschlossen werden soll. Es gelten zahlreiche medizinische Gründe, die Personen von der Impfpflicht befreien. 

Unter anderem sind neben Schwangeren auch KrebspatientInnen und Personen mit einer Autoimmunerkrankung von der Impfpflicht ausgenommen.

Wer als geimpft gilt

Die Impfpflicht erfüllen alle Personen, die dreimal geimpft sind oder nach einer Covid- Infektion zeitgerechnet den zweiten Stich bekommen haben. Die Zweitimpfung muss innerhalt von 65 Tagen nach dem ersten Stich, die Drittimpfung 190 Tage nach der zweiten erfolgen. Liegt die Erstimpfung mehr als ein Jahr zurück, muss die Impfserie komplett neu begonnen werden.
Neben den von der EMA zugelassenen Impfstoffen werden auch zwei chinesische und drei indische Impfstoffe anerkannt – nicht aber der russische Impfstoff Sputnik. Wer mit einem solchen Impfstoff, der nur im Ausland anerkannt ist, doppelt geimpft ist, gilt hierzulande als erstgeimpft und muss sich nun noch zweimal impfen lassen.

Wer wird von der Impfpflicht ausgenommen

Grundsätzlich gilt die Impfpflicht für Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz in Österreich. Ausgenommen sind allerdings Personen, die die mit der Impfung ihre Gesundheit gefährden würden, was bei Allergien oder Überempfindlichkeiten gegen einzelne Inhaltsstoffe der Impfstoffe oder bei einem akuten Schub einer schweren inflammatorischen Erkrankung oder Autoimmunerkrankung der Fall sein kann.
Auch für Personen, bei denen eine Corona-Infektion oder eine akute, schwere, fieberhafte Erkrankung bzw. Infektion vorliegt, multimorbide Personen und jene, die an vermuteten schwerwiegenden Impfnebenwirkungen leiden, gilt keine Impfpflicht. Zusätzlich sind Schwangere von der Impfpflicht ausgenommen. Für 180 Tage nach der Probenahme entfällt sie außerdem für Personen, die eine bestätigte Covid-Infektion überstanden haben.

Personen, bei denen aus medizinischen Gründen keine ausreichende Immunantwort auf die Impfung zu erwarten ist, müssen sich nicht impfen. Das kann bei Knochenmark- oder Stammzelltransplantationen, einer Organtransplantation, einer dauernde Kortisontherapie, einer Immunsuppression oder Therapie mit bestimmten Medikamenten, eine aktive Krebserkrankung, die innerhalb der letzten sechs Monate mit einer Chemo-, Biologika- oder Strahlentherapie behandelt wurde - bei einer metastasierenden Krebserkrankung auch ohne laufende Therapie - und sonstige Zustände, die zu einer vergleichbaren immunologischen Lage führen, der Fall sein.

Die Dauer des Vorliegens eines Ausnahmegrundes wird nicht in die Impfintervalle eingerechnet.

Ärztliche Bestätigungen 

Patienten können ärztliche Bestätigungen von fachlich geeigneten Ambulanzen, in denen sie behandelt werden, oder vom örtlich zuständigen Amts- oder Epidemiearzt erhalten. Man kann die Bestätigung auch ohne Untersuchung erlangen, wenn vorgelegte Unterlagen zeigen, dass der Ausnahmegrund vorliegt und keine Zweifel an ihrer Echtheit bestehen.
Ärztliche Bestätigungen über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper gelten NICHT als Nachweise.

Die Strafen

Wer sich nicht impfen lässt, obwohl er keine ärztliche Bestätigung für eine Ausnahme besitzt, erhält eine Strafe - im vereinfachten Verfahren bis 600 Euro, im ordentlichen Verfahren bis 3.600 Euro. Zu Zweiterem kommt es, wenn Einspruch erhoben wird oder man die Strafe nicht zahlt.

Strafen erfolgen erst ab dem 16. März, in Phase zwei. Dann werden jene, die bei Polizeikontrollen keinen Nachweis vorlegen können, bei den Bezirksverwaltungsbehörden angezeigt. Reichen sie keinen Nachweis nach, werden sie durch die Bezirksverwaltungsbehörden angezeigt. In Phase zwei dürfen höchstens vier Verwaltungsstrafverfahren im Kalenderjahr zu einer Bestrafung führen. In Phase drei, in der Ungeimpfte mittels automationsunterstütztem Datenabgleich eruiert werden sollen, sind es höchstens zwei. 
  

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