Diese Personen sind von der allgemeinen Impfpflicht ausgenommen.
Die Bundesregierung hat am Donnerstag die Vier-Parteien-Einigung zum Entwurf für die ab Februar 2022 geplante allgemeine Impfpflicht vorgestellt. Die Impfpflicht soll für alle Personen mit Wohnsitz in Österreich ab 14 Jahren gelten. Der Strafrahmen liegt bei bis zu 3.600 Euro, verhängt werden die Strafen vierteljährlich.
Schwangere und Genesene
Ausgenommen von der Impfpflicht sind neben Kindern unter 14 Jahren auch schwangere Personen (für die Dauer der Schwangerschaft) - Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) betonte jedoch, dass die Impfung für Schwangere "ausdrücklich empfohlen ist". Ausnahmen gibt es auch für Genesene - und zwar für 180 Tage ab dem Tag des positiven PCR-Tests. Genesene Personen können ihren Ausnahmegrund mit einem Genesungsnachweis bzw. einem Genesungszertifikat nachweisen. Die Genesung ist aber nicht ins Zentrale Impfregister einzutragen.
Ebenfalls Ausnahmen gibt es aus gesundheitlichen Gründen - "für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können". Der Ausnahmegrund ist mittels ärztlichem Attest zu bestätigen. Bei Schwangeren sowie bei jenen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, ist der Ausnahmegrund durch den Arzt in das Zentrale Impfregister einzutragen. Auf der Homepage des Gesundheitsministeriums ist eine Handlungsanleitung abrufbar, in der aufgelistet wird, wann aus medizinischen Gründen vorübergehend nicht geimpft werden soll Die Ausnahmegenehmigung gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes.
Gesundheitliche Gründe
Von der Impfplficht ausgenommen sind laut Ministerium
- Von einem Allergologen oder einer Allergologin bestätigte Allergie oder Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltsstoffe, die in allen zum jeweiligen Zeitpunkt zugelassenen COVID-19-Impfstoffen enthalten sind und somit ein Impfhindernis darstellen
- Bis zu 6 Monate nach Organtransplantation
-
Graft vs. Host Disease
- Bis 3 Monate nach Stammzelltransplantation
- Akuter Schub einer schweren inflammatorischen/Autoimmun-Erkrankung bis zur Stabilisierung des Krankheitszustandes
Berechtigt zur Ausstellung einer ärztliche Bestätigung sind Vertragsärzte für Allgemeinmedizin, jene für das internistische Fach, für Psychiatrie, sowie Vertrags-Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Gynäkologie oder für Kinder- und Jugendheilkunde; auch eine amtsärztliche Bestätigung ist möglich.