Die FFP2-Maske im Auto feiert ein Comeback.
Wien. Der "Lockdown" gilt ab 22. November bundesweit - und zwar für alle und das rund um die Uhr. Vorgesehen ist eine Dauer von 20 Tagen. Damit werden die schon aus in früheren Pandemie-Phasen gültigen Ausgangsbeschränkungen wieder für alle in Kraft gesetzt - zuletzt galten diese nur für die Ungeimpften.
Der gesamte Handel abseits der Grundversorger muss schließen. Offen bleiben damit u.a. nur der Lebensmittelhandel (auch Supermärkte), Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken, Postdiensteanbieter sowie Trafiken und Zeitungskioske. Sperren müssen auch die "körpernahen" Dienstleister, etwa Friseure oder Kosmetiker. Auch der gesamte Freizeitbereich ist vom Lockdown betroffen - von den Schwimmbädern über Zoos, Spielhallen und Vergnügungsparks, Indoorspielplätze, Tanzschulen bis hin zu Prostitutionseinrichtungen. Auch der gesamte Kulturbereich wird heruntergefahren. Theater, Konzertsäle, Kinos, Museen und Bibliotheken schließen ihre Pforten. Die gesamte Gastronomie sperrt ebenfalls zu.
FFP2-Maske bei gemeinsamen Benützung von Kfz
In allen geschlossenen Innenräumen (abseits des Privatbereiches) gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Dies betrifft auch den Arbeitsplatz. Ausnahmen gibt es nur, wenn entsprechende bauliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, etwa Trennwände oder Plexiglasscheiben. FFP2-Masken müssen wie gewohnt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln getragen werden, aber auch bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen (sofern man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt).
In privaten Fahrzeugen muss also (wie auch bei vorherigen Lockdowns) eine FFP2-Maske getragen werden, wenn man mit Personen fährt die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen. In der neuen Verordnung steht dazu wörtlich: "Bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist eine Maske zu tragen. Die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr ist untersagt."