Nicht nur die Verzögerung der Chaos-Verordnung sorgt für Aufregung - auch einige skurrile Punkte bleiben unverstanden.
Die von Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) für Donnerstagfrüh angekündigte Verordnung zur weiteren Verschärfung der Corona-Maßnahmen ließ lange auf sich warten. Die Verordnung wurde zwar im Laufe des Donnerstagabends veröffentlicht, aber wird erst mit Sonntag, 0 Uhr in Kraft treten. Also zwei Tage später als geplant! Ursprünglich hätte die Verordnung mit Freitag, 0 Uhr in Kraft treten sollen. Man wolle den Menschen genügen Zeit geben, um sich mit den neuen Regeln vertraut zu machen, heißt es aus dem Gesundheitsministerium. So wird unter anderem die 1-Meter-Regel wieder eingeführt, Gesichtsschilder werden verboten, 50 Meter vor einem Lokal darf nach Sperrstunde kein Alkohol mehr konsumiert werden und für Alten- und Pflegeheime werden besondere Schutzvorkehrungen durchgesetzt.
Auf der ÖVP-Seite zeigte man sich ob der Verzögerung und des "Verordnungs-Chaos" hingegen "entsetzt". Auch die Opposition tobt. "So geht das nicht", so Vize-Klubobmann Niki Scherak. "Es kennt sich keiner mehr aus", zeigte sich auch der stellvertretende SPÖ-Klubobmann Jörg Leichtfried entsetzt. Und FPÖ-Chef Norbert Hofer schäumt: "Das ist dilettantisch und eine Pflanzerei!"
Abstandsregel gilt nicht überall
Doch im Details birgt die neue Verordnung einige skurrile Überraschungen. So steht zum Beispiel in Punkt 43, Paragraph 11, Absatz 4 geschrieben: Die 1-Meter-Regel gilt "nicht unter Wasser". Der Hintergrund dieser Regelung bleibt unklar.
Auch die neue "Alko-Regel" belustigt die Bevölkerung: Künftig darf nach Sperrstunde im Umkreis von 50 Meter vor einem Lokal kein Alkohol mehr konsumiert werden. So sollen Sperrstunden-Sünder begremst werden.
Die neue Verordnung im Detail:
Das sind die wichtigsten Eckpunkte, die Minister Anschober veröffentlichte:
Schutz durch mehr und besseren MNS
Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (etwa eine unterirdische Passage) ist ein Mund-Nasen-Schutz (MNS, Maske) zu tragen. Auch bei Veranstaltungen, sowohl indoor als auch outdoor, mit zugewiesenen Sitzplätzen muss – auch am Sitzplatz – ein MNS getragen werden.
Ein Mund-Nasen-Schutz muss künftig eng anliegen. Damit wird klargestellt, dass Gesichtsschilder oder Kinnvisiere nicht als Mund-Nasen-Schutz gelten.
Schutz durch verpflichtenden Mindestabstand
Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Betreten von öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen kommt dazu noch die Verpflichtung, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS, Maske) zu tragen.
In der Verordnung sind auch mehrere Ausnahmen von der Abstandsplicht festgelegt:
Unter anderem gilt die 1 Meter Abstandsregel nicht:
zwischen Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben,
innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs Personen, plus maximal sechs minderjährige Kinder (bis 18 Jahre),
zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.
Im Flugzeug sowie im öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Mindestabstand von einem Meter in Ausnahmefällen unterschritten werden. Daher ist hier der MNS auch verpflichtend.
Mit der Novelle wird auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren Verbindungsbauwerken verpflichtend.
Wer sich künftig bei Kontrollen darauf beruft, aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen zu können, muss dies durch eine Bestätigung eines in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Arztes, einer Ärztin nachweisen.
Neue Schutzregeln in der Gastronomie
Für die Gastronomie werden die maximalen Gruppengrößen auf sechs Personen indoor (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen eine Aufsichtspflicht wahrgenommen wird) und auf maximal 12 Personen outdoor (plus maximal sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen eine Aufsichtspflicht wahrgenommen wird) verringert.
Hat ein Gastronomiebetrieb mehr als 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätze, ist ab dem 1. November 2020 ein Präventionskonzept vorgeschrieben. Auch muss ein COVID-19-Beauftragter oder Beauftragte bestellt werden. Zudem dürfen Speisen und Getränke mit Ausnahme von Imbissständen, Märkten und Gelegenheitsmärkten ausschließlich im Sitzen konsumiert werden.
Neu ist zudem, dass nach der Sperrstunde alkoholische Getränke im Umkreis von 50 Metern um einen Gastronomiebetrieb nicht konsumiert werden dürfen. Das gilt auch für Tankstellenshops mit Gastronomielizenz sowie für Imbissstände.
Neue Schutzmaßnahmen im Veranstaltungs- und Sportbereich
Für Veranstaltungen werden TeilnehmerInnenzahlen deutlich verringert:
sechs Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen plus höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber diesen anwesende Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.
12 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze im Freien plus höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen Aufsichtspflichten bestehen.
1.000 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen.
1.500 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen im Freien.
Grundsätzlich sind mehrere Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (wie etwa Sportkurse) an einem Veranstaltungsort möglich, wenn die Höchstzahlen von sechs (indoor) bzw. 12 TeilnehmerInnen (outdoor) eingehalten werden und etwa eine klare räumliche Trennung oder zeitliche Staffelung erfolgt, durch die eine Durchmischung der beiden Gruppen ausgeschlossen ist.
Auch Essen und Trinken bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen wird eingeschränkt: Im Rahmen der Veranstaltungen gilt ein Verbot der Ausgabe von Speisen und Getränken (mit Ausnahme von Wasser), jedoch gibt es davon zwei Ausnahmen:
1. Bei Veranstaltungen, die länger als drei Stunden dauern, gelten die normalen Gastronomieregeln.
2. Wenn es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen typischerweise Speisen und Getränke verabreicht werden, dürfen Speisen und Getränke am Sitzplatz verabreicht werden – insofern gibt es hier eine Servierpflicht.
Für Veranstaltungen mit über sechs Personen in geschlossenen Räumen und mit über 12 Personen im Freien ist ab 1. November 2020 ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Außerdem sind diese Veranstaltungen (sofern sie nicht ohnehin der Bewilligungspflicht unterliegen) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage des Präventionskonzepts anzuzeigen.
Ebenfalls neu geregelt werden in der Novelle Proben und Aufführungen von Chören und Musikkapellen. Im Amateurbereich dürfen künftig nur noch sechs Personen indoor und 12 Personen outdoor teilnehmen. Im Profibereich besteht die Verpflichtung zur Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzepts. Übersteigt die Anzahl der TeilnehmerInnen 50 indoor und 100 outdoor, ist darüber hinaus ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen.
An Begräbnissen dürfen künftig bis zu 100 Personen teilnehmen.
Die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes wird auch bei der Sportausübung als Grundsatz wiedereingeführt. Ausgenommen davon sind Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, sowie bei kurzfristig sportarttypischen Unterschreitungen (z.B. beim Überholen bei Laufsportveranstaltungen). Ebenso ausgenommen sind erforderliche Sicherheits- und Hilfeleistungen vor allem durch TrainerInnen (etwa Sicherung beim Klettern).
Besondere Schutzvorkehrungen für Alten-, Pflege- und Behindertenheime
Beim Betreten von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen gilt für BewohnerInnen in allgemein zugänglichen und nicht zum Wohnbereich gehörenden Bereichen, für BesucherInnen und MitarbeiterInnen eine Verpflichtung zum Tragen eines MNS. Ausgenommen sind BewohnerInnen, denen es aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann, diese Vorgaben einzuhalten.
Zudem wird ausdrücklich festgelegt, dass Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung sowie zur Begleitung kritischer Lebensereignisse jedenfalls zu ermöglichen sind.
Jeder Betreiber und jede Betreiberin von Alten- Pflege und Behindertenheimen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Darin enthalten sein müssen u.a. auch Besuchsregelungen (Anzahl der BesucherInnen, Häufigkeit, Dauer, verpflichtende Voranmeldung von Besuchen und Gesundheitschecks beim Betreten sowie die Teilnahme an Screening-Test-Programmen nach dem Epidemiegesetz).
Umfassende Screeningtestungen bei BewohnerInnen und MitarbeiterInnen sind durchzuführen.
Bei allen Schutzmaßnahmen, die der Heimbetreiber vorsieht, ist besonders darauf zu achten, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und unzumutbare Härtefälle vermieden werden.
Strengere bzw. umfassendere Verordnungen durch die Bundesländer sind zulässig.