Die Provider müssen die Daten von Filesharern nicht herausgeben.
Internet-Provider müssen in Österreich die Personendaten von Kunden, die über Filesharing-Systeme urheberrechtlich geschützte Musiktitel herunterladen, nicht herausgeben. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Erkenntnis von Mitte Juli festgestellt. Der OGH hat die Klage einer Verwertungsgesellschaft, die die Herausgabe von Filesharer-Namen verlangt hatte, gegen einen Provider abgewiesen. Es gebe "keine Auskunftspflicht des Providers über die Daten (Namen und Anschrift) jener Nutzer, die kopierte Musiktitel aus dem Internet heruntergeladen haben."
Kein Auskunftsanspruch
Der beklagte Provider war laut OGH von den
Vorinstanzen schuldig erkannt worden, Namen und Anschrift jener
Anschlussinhaber bekannt zu geben, denen er zum Zeitpunkt des Downloads eine
bestimmte IP-Adresse zugeordnet hatte. Dabei beriefen sich die Ersturteile
auf den Auskunftsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz. Im
Telekommunikationsgesetz (TKG) ist andererseits ein Verbot der
Verkehrsdatenspeicherung und die Verpflichtung zur unverzüglichen
Datenlöschung festgeschrieben, so die Aussendung.
Der OGH widersprach letztlich der Rechtsansicht der Vorinstanzen: Er berief sich dabei auf die ausdrückliche Löschungsverpflichtung der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Art. 6). Diese könnte zwar prinzipiell in Österreich durch eine nationale Bestimmung eingeschränkt werden, dies sei jedoch nicht der Fall. "Die im Klagswege begehrte Auskunft könnte daher nur auf Grund einer nach der derzeitigen Rechtslage rechtswidrigen Verarbeitung von Verkehrsdaten erteilt werden, wozu der Beklagte nicht verpflichtet werden könne", hieß es.