Der Bund will zwecks Spam-Abwehr mehr Zugriffsrechte beim E-Mail-Verkehr seiner Beamten. Doch auch die Dienstpflicht soll dadurch kontrolliert werden
"Derzeit bereitet eine interministerielle Arbeitsgruppe, in der auch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) vertreten ist, einen dahingehenden Gesetzesentwurf vor", beantwortete das Bundeskanzleramt eine parlamentarische Anfrage der ÖVP-Abgeordneten Beatrix Karl. Derzeit besteht keine gesetzliche Grundlage, die den öffentlichen Dienstgeber dazu berechtigt, Einblick in die Postfächer von Bediensteten zu nehmen.
Zur Spam-Abwehr und Kontrolle der Dienstpflicht
Die Überwachung
des privaten Beamten-Mail-Verkehrs ist auf mehreren Ebenen vorgesehen. Laut
Gesetzesentwurf sollen einerseits "anfallende Daten, die den Inhalt
persönlicher elektronischer Kommunikation darstellen", ausschließlich zur
Abwehr unerwünschter Software oder zur Vermeidung von Spam verwendet werden.
Weiters sollen aber auch "im Falle des Verdachts einer nicht bloß leichten
Dienstpflichtverletzung" weitere Zugriffe und Kontrollen zur
Identitätsfeststellung zulässig sein. "Prinzip der stufenweisen
Kontrollverdichtung" nennen das die Verfasser.
Rechte der Beamten sollen geschützt bleiben
In der
Anfragebeantwortung ist das Bundeskanzleramt auch um Beruhigung bemüht: "Um
den Schutz der Rechte der Bediensteten effektiv zu gewährleisten, sieht der
Entwurf entsprechend detaillierte Regelungen zu Fragen der Datenverwendung
und des Verfahrens vor. Darüber hinaus werden Regelungen über das Verfahren
der Kontrolle, in denen nur indirekt personenbezogene Daten verwendet
werden, und über die Kategorien von Datenarten durch eine Verordnung der
Bundesregierung getroffen."
Keine einheitliche Regelung
Karl wollte auch wissen, welche
dienstrechtlichen Bestimmungen im Bundesdienst für den Umgang mit E-Mails
gelten. Dieser sei nicht einheitlich geregelt, lautete die Antwort.
Grundsätzlich sei aber davon auszugehen, dass auch die private Nutzung der
Mail-Adresse erlaubt ist, sollte es keine anderslautende Weisung geben.
Allerdings: "Nimmt der private Gebrauch des dienstlichen Namenspostfachs
also ein solches Ausmaß an, dass den dienstlichen Aufgaben nicht mehr
entsprechend nachgekommen wird, ist von einer Dienstpflichtverletzung
auszugehen und hat der Beamte entsprechende disziplinarrechtliche Maßnahmen
zu gewärtigen."