Kostenfallen-Kampf

Erste Erfolge gegen Internet-Abzocker

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"Kostenlose" Angebote auf Websites sind oft wahre Fallen. Jetzt gab es erstmals zwei erfolgreiche Sammelklagen in Österreich.

Firmen, die auf ihren Internet-Seiten Dienstleistungen als "kostenlos" oder "gratis" anbieten und nicht oder nur versteckt auf Kosten verweisen, sind Quelle einer Vielzahl von Verbraucherbeschwerden. Gegen zwei Firmen konnte jetzt erfolgreich vorgegangen werden. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte - und gewann. Die beiden Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig.

SMS-Seiten als Kostenfalle
Die IS Internet Service AG (auch bekannt unter ihrem früheren Namen Xentria) mit Sitz in der Schweiz muss es in Zukunft unterlassen, auf ihren Websites (wie etwa www.1sms.at) den unrichtigen Eindruck zu erwecken, die dort angebotenen Dienstleistungen seien kostenlos, wenn tatsächlich doch Kosten anfallen, und darauf nicht in eindeutiger und unmissverständlicher Weise hingewiesen wird.

Monatliche Zahlungen fällig
Die Beklagte hatte durch Slogans wie "125 SMS gratis verschicken + Riesen Gewinnspiel", "111 SMS gratis und EUR 1.000 gewinnen", "88 gratis SMS plus Gewinnchance" sowie "Testfahrer gesucht", "testcars.ch garantiert eine kostenlose Probefahrt in einem Lamborghini, Ferrari oder Porsche" den Eindruck erweckt, dass ihr Angebot gratis sei. Wer sich anmeldete, verpflichtete sich aber zur Zahlung eines Entgelts von 8 Euro pro Monat im Voraus für ein Jahr, also insgesamt 96 Euro.

Vorsicht vor Lockangeboten
Solche Lockangebote findet man im Internet häufig. Egal ob für "gratis" Führerscheintests, Ahnenforschung, SMS-Dienste: Aufpassen und genaues prüfen der Inhalte ist angesagt. Doch auch wer einmal darauf reingefallen ist, kann etwas dagegen tun.

Musterbriefe für Klagen
Das erste, was Sie tun sollten: Nicht zahlen und gegenbenenfalls eine Mahnung in Kauf nehmen. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI: "Wir geben Geschädigten auf der Seite www.verbraucherrecht.at Tipps, wie man sich bei Mahnungen solcher Firma verhalten soll. Dazu stellen wir auch Musterbriefe bereit."

Internet-Auftritt muss umgestaltet werden
Im Falle des verklagten Unternehmens ist folgendes Urteil ergangen: Die Beklagten dürfen ihren Internetauftritt nicht mehr so gestalten, dass der Besucher den Eindruck bekommt, er könne kostenlos an einem Gewinnspiel teilnehmen, wenn er tatsächlich für die Teilnahme 96 Euro zahlen soll.

Vertragsklauseln ungültig
In einem weiteren Urteil erklärte das Handelsgericht Wien zwölf Klauseln in den Bedingungen der diversen Online-Dienste der GbR Schmidtlein für gesetzwidrig. So insbesondere die Klausel: "Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn der Dienstleister mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese selbst veranlasst hat."

Aufklärung über Rücktrittsrecht
Das Konsumentenschutzgesetz sieht zwar vor, dass das Rücktrittsrecht entfällt, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsschluss begonnen wird. Allerdings: Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher die Vereinbarung über die vorzeitige Ausführung auf Grund einer entsprechenden Information durch den Unternehmer getroffen hat.

Infos auf der Website genügen nicht
Diese muss den Verbraucher auch über die Konsequenzen dieser Vereinbarung, nämlich den Entfall des gesetzlichen Rücktrittsrechts, in Kenntnis setzen. Der Unternehmer muss dem Verbraucher diese Information "zukommen" lassen. Es reicht nicht aus, die Information nur auf die Webseite zu stellen.

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