"Kostenlose" Angebote auf Websites sind oft wahre Fallen. Jetzt gab es erstmals zwei erfolgreiche Sammelklagen in Österreich.
Firmen, die auf ihren Internet-Seiten Dienstleistungen als "kostenlos" oder "gratis" anbieten und nicht oder nur versteckt auf Kosten verweisen, sind Quelle einer Vielzahl von Verbraucherbeschwerden. Gegen zwei Firmen konnte jetzt erfolgreich vorgegangen werden. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte - und gewann. Die beiden Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig.
SMS-Seiten als Kostenfalle
Die IS Internet Service AG (auch
bekannt unter ihrem früheren Namen Xentria) mit Sitz in der Schweiz muss es
in Zukunft unterlassen, auf ihren Websites (wie etwa www.1sms.at) den
unrichtigen Eindruck zu erwecken, die dort angebotenen Dienstleistungen
seien kostenlos, wenn tatsächlich doch Kosten anfallen, und darauf nicht in
eindeutiger und unmissverständlicher Weise hingewiesen wird.
Monatliche Zahlungen fällig
Die Beklagte hatte durch
Slogans wie "125 SMS gratis verschicken + Riesen Gewinnspiel", "111
SMS gratis und EUR 1.000 gewinnen", "88 gratis SMS plus
Gewinnchance" sowie "Testfahrer gesucht", "testcars.ch
garantiert eine kostenlose Probefahrt in einem Lamborghini, Ferrari oder
Porsche" den Eindruck erweckt, dass ihr Angebot gratis sei. Wer sich
anmeldete, verpflichtete sich aber zur Zahlung eines Entgelts von 8 Euro pro
Monat im Voraus für ein Jahr, also insgesamt 96 Euro.
Vorsicht vor Lockangeboten
Solche Lockangebote findet man im
Internet häufig. Egal ob für "gratis" Führerscheintests,
Ahnenforschung, SMS-Dienste: Aufpassen und genaues prüfen der Inhalte ist
angesagt. Doch auch wer einmal darauf reingefallen ist, kann etwas dagegen
tun.
Musterbriefe für Klagen
Das erste, was Sie tun
sollten: Nicht zahlen und gegenbenenfalls eine Mahnung in Kauf nehmen. Peter
Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI: "Wir geben Geschädigten auf
der Seite www.verbraucherrecht.at
Tipps, wie man sich bei Mahnungen solcher Firma verhalten soll. Dazu stellen
wir auch Musterbriefe bereit."
Internet-Auftritt muss umgestaltet werden
Im Falle des
verklagten Unternehmens ist folgendes Urteil ergangen: Die Beklagten dürfen
ihren Internetauftritt nicht mehr so gestalten, dass der Besucher den
Eindruck bekommt, er könne kostenlos an einem Gewinnspiel teilnehmen, wenn
er tatsächlich für die Teilnahme 96 Euro zahlen soll.
Vertragsklauseln ungültig
In einem weiteren Urteil erklärte
das Handelsgericht Wien zwölf Klauseln in den Bedingungen der diversen
Online-Dienste der GbR Schmidtlein für gesetzwidrig. So insbesondere die
Klausel: "Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn der
Dienstleister mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher
Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der
Kunde diese selbst veranlasst hat."
Aufklärung über Rücktrittsrecht
Das
Konsumentenschutzgesetz sieht zwar vor, dass das Rücktrittsrecht entfällt,
wenn mit der Ausführung der Dienstleistung dem Verbraucher gegenüber
vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsschluss
begonnen wird. Allerdings: Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der
Verbraucher die Vereinbarung über die vorzeitige Ausführung auf Grund einer
entsprechenden Information durch den Unternehmer getroffen hat.
Infos auf der Website genügen nicht
Diese muss den
Verbraucher auch über die Konsequenzen dieser Vereinbarung, nämlich den
Entfall des gesetzlichen Rücktrittsrechts, in Kenntnis setzen. Der
Unternehmer muss dem Verbraucher diese Information "zukommen"
lassen. Es reicht nicht aus, die Information nur auf die Webseite zu
stellen.