OGH-Urteil: Mobilfunker dürfen keine Abschlags- zahlungen verlangen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen einen heimischen Mobilfunkanbieter. Die Klage richtete sich gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens, wonach Kunden im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung neben der weiteren Zahlung der Grundentgelte und einer Rückverrechnung von Rabatten auch noch eine "Abschlagszahlung" von 80 Euro zu zahlen hätten. Der Oberste Gerichtshof (OGH) sah diese Klausel als gesetzwidrig und nichtig an. Ähnliche Klauseln dürfen damit in Zukunft nicht mehr verwendet werden. Bereits kassierte Abschlagszahlungen sind den Kunden auf Aufforderung zurückzuzahlen.
Mindestlaufzeiten
In der Mobilfunk-Branche ist es üblich, Verträge mit Mindestlaufzeiten von bis zu 24 Monaten abzuschließen. Kunden können ihren Vertrag zwar dennoch vorzeitig auflösen, müssen jedoch damit rechnen, bis zum Ablauf der Vertragsbindung weiterhin Grundentgelte zu zahlen - ohne eine Leistung in Anspruch zu nehmen. Auch bereits gewährte Rabatte oder Gratis-Handys können anteilig rückverrechnet werden.
Zusatz-Klausel nicht rechtens
In den AGB von T-Mobile für die Marke "tele.ring" fand sich darüber hinaus noch folgende Klausel: "Weiters verrechnen wir Ihnen eine Abschlagszahlung von 80 Euro je aktivierter SIM-Karte für Vorteile (z.B. Endgerätestützung, Gesprächsgutschrift) die wir Ihnen bei Vertragsabschluss oder bei Abgabe eines weiteren Kündigungsverzichtes gewährt haben." Diese zusätzliche Vertragsstrafe ist für Kunden - so der OGH - gröblich benachteiligend und überraschend. Die Klausel ist daher gesetzwidrig und unwirksam. In der Vergangenheit rechtswidrig kassierte Beträge sind - nach Aufforderung - an die Kunden zurückzuzahlen.
Werden Geschäftsbedingungen geändert, sieht es anders aus
Von der vorzeitigen Vertragsauflösung sind dabei jene Fälle zu unterscheiden, in denen der Anbieter eine für den Kunden nachteilige einseitige Änderung der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vornimmt. In einem solchen Fall können Kunden trotz bestehender Vertragsbindung "kostenlos" kündigen. Es darf also weder eine Abschlagszahlung noch das "offene" Grundentgelt verrechnet werden.
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Ankommende Anrufe
Wer im Urlaub angerufen wird, zahlt auch. Der Anrufer aus Österreich zahlt den österreichischen Tarif, der Angerufene zahlt Gebühren für die Weiterleitung des Anrufs von Österreich in den Urlaubsort (Passivgebühr). A1, Bob, Red Bull Mobile, Tele.Ring, Drei und Yesss verrechnen im Privatkundentarif in den untersuch-ten Urlaubsländern ab Juli Passivgebühren von 6 Cent bis 1,29 Euro pro Minute. Wäh-rend in der Türkei die höchsten Weiterleitungsgebühren meist bei Wertkarten-Handys anfallen (Ausnahme Bob und T-Mobile Klax), macht es innerhalb der EU aufgrund der verordneten Höchstpreise keinen Unterschied, ob man ein Vertrags-oder Wertkarten-Handy verwendet.
SMS günstiger
Mit einer SMS kommen UrlauberInnen billiger davon, vor allem im untersuchten Nicht-EU-Land Türkei.
Spezielle Tarife
Manche Anbieter wie A1 (B.free), T-Mobile, Yesss und Drei haben auch spezielle Roamingpakete. So kauft man etwa um einen Fixbetrag eine bestimmte Anzahl an Gesprächsminuten oder auch Datenvolumen. Sie müssen innerhalb einer Frist aufgebraucht sein, danach verfallen sie. Vorsicht: Die in Österreich gültigen Freieinheiten können bei Telefonaten im Ausland meist nicht genutzt werden.
Kostenfalle Mobilbox
Wer unter Palmen seine Mobilbox abhören will, zahlt meist genau so viel wie bei einem Gespräch nach Österreich. Ist das Handy so programmiert, dass der Anruf auf die Box geht, wenn zum Beispiel nicht abgehoben wird, können dop-pelte Kosten anfallen (außerhalb der EU): Anrufe müssen erst ins Reiseland gesendet werden, um festzustellen, ob der Anruf angenommen wird. Wird der Anruf zur Mobilbox umgeleitet, so fallen beim Angerufenen die Passivgebühr und zusätzlich der Roamingtarif für die Rückleitung des fehlgeschlagenen Anrufes zur Mobilbox in Österreich an. Um der Kostenfalle zu entgehen: Mobilbox ganz abschalten!Seit 2010 darf für den bloßen Empfang einer Mobilboxnachricht innerhalb der EU kein Entgelt mehr verrechnet werden - sehr wohl aber für das Abhören.
Kostenkontrolle
Die Betreiber haben bei der Einreise automatisch über die Roaming-preise, etwa per SMS oder Pop-up zu benachrichtigen. Außerdem muss KonsumentInnen eine Kostenbegrenzungsfunktion für die Datennutzung angeboten werden: Sobald 80 Prozent des vereinbarten Höchstbetrages ausgeschöpft sind, hat der Betreiber eine Info ans Handy zu senden. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden darf die Kos-tenobergrenze von monatlich rund 60 Euro nicht überschritten werden.