Vergleichsveröffentlichung

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19 Cg 59/19a

 

Die klagende Partei Krone - Verlag Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., 1190 Wien, Muthgasse 2, vertreten durch die Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, und die beklagte Partei oe24 GmbH, 1010 Wien, Friedrichstraße 10, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, haben in der Tagsatzung v 13. November 2019 nachstehenden

 

Teilvergleich

 

abgeschlossen:

 

1.

Die oe24 GmbH verpflichtet sich ab sofort bei sonstiger Exekution, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Äußerung, „oe24“ sei „Österreichs größtes Nachrichtenportal“ und/oder sinngleiche Äußerungen zu behaupten und/oder zu verbreiten, so diese Äußerung nicht erweislich wahr ist.

 

2.

Die oe24 GmbH verpflichtet sich, diesen Vergleich binnen vierzehn Tagen für die Dauer von vier Wochen auf ihrem Facebook-Profil – und zwar mit einem Teaser auf der Startseite des Facebook-Profils mit der Wortfolge „Vergleichsveröffentlichung iS Eigenwerbung „größtes Nachrichtenportal“ über Klage der Krone Verlag GmbH & Co KG“, dieser Teaser verlinkt mit der übrigen Veröffentlichung, die den Formerfordernissen des § 13 Abs 3 und Abs 4 MedienG entspricht – auf eigene Kosten zu veröffentlichen.

 

3.

Die Kostentscheidung bleibt dem Gericht vorbehalten.

 

Handelsgericht Wien, am 13. November 2019

Mag. Andrea Bayer, Richterin

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