Vier Chefs wurden in Oberösterreich verurteilt - nicht rechtskräftig.
Vier Manager im Baubereich sind am Mittwoch wegen Abgabenhinterziehung im Landesgericht Steyr zu insgesamt 2,17 Millionen Euro Geldstrafe verurteilt worden. Die vier Angeklagten sollen von 2006 bis 2014 Arbeiter schwarz beschäftigt und so insgesamt 2,6 (Anm.: richtig) Millionen Euro Steuern hinterzogen haben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, teilte Gerichts-Mediensprecher Christoph Mayer mit.
Neben den vier Personen waren auch sieben Firmen angeklagt. Diese erhielten Verbandsgeldbußen von insgesamt 600.000 Euro, davon wurden 80 Prozent bedingt nachgesehen. Unbedingt zu zahlen sind rund 120.000 Euro. Im Geflecht dieser Unternehmen sind bzw. waren die Angeklagten als Geschäftsführer, Prokuristen oder Lohnverrechner tätig. Die Steuerschuld von 2,6 Mio. Euro wurde von den Beteiligten noch knapp vor der Verhandlung an das Finanzamt bezahlt.
Urteil nicht rechtskräftig
Der Erstangeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 1,5 Mio. Euro und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt. Begleicht er die Strafe nicht, drohen ihm vier Monate Gefängnis. Seine zweitangeklagte Schwester fasste 500.000 Euro Strafe aus, 348.000 Euro muss sie bezahlen, der Rest ist bedingt auf drei Jahre. Ihre Ersatzfreiheitsstrafe beträgt zwei Monate. Der drittangeklagte Bruder bekam 250.000 Euro aufgebrummt, zahlt er nicht, wandert er vier Monate hinter Gitter. Seine Exfrau kam mit 70.000 Euro und einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen davon.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da keiner der Beteiligten eine Erklärung abgab. Strafmildernd wirkten sich die Unbescholtenheit aller Angeklagten, ihr von Beginn an umfassendes Geständnis, die Schadenwiedergutmachung und die längere Verfahrensdauer aus.
Die ursprünglich den einzelnen Angeklagten zugerechneten Summen haben sich im Verfahren reduziert. Dem Erstangeklagten wurden nun 2,2 Millionen Euro zugerechnet, seiner Schwester 1,7 Mio., dem Bruder 420.000 Euro und dessen Frau 350.000 Euro. Die angeklagte Gewerbsmäßigkeit wurde vom Gericht aufgrund der aktuellen OGH-Judikatur nicht bejaht, somit lag die maximale Strafhöhe beim Doppelten des hinterzogenen Betrags.