EMGR-Entscheid

In-Vitro-Befruchtung bleibt verboten

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 Verbot der Verwendung von Eizell- und Samenspenden "nicht konventionswidrig".

Das in Österreich geltende Verbot von Samen- und Eizellenspenden bei der künstlichen Befruchtung verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Das entschied die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in ihrem am Donnerstag verkündeten Urteil. Das Verbot verletze nicht das in der Konvention garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens.

Geklagt hatten zwei österreichische Ehepaare, die an Unfruchtbarkeit leiden und künstliche Befruchtungstechniken mit gespendeten Eizellen bzw. Samen von Dritten in Anspruch nehmen wollten, um Kinder bekommen zu können. Das österreichische Recht erlaubt die künstliche Befruchtung aber nur mit Samen- und Eizellen der Ehepartner.

Die Ehepaare machten in ihrer Beschwerde geltend, dass das Verbot ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel acht der EMRK verletze. Dies würde eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Paaren bedeuten, die die Anwendung medizinischer Fortpflanzungstechniken anstrebten, aber dabei nicht auf Eizellen-oder Samenspenden für die In-Vitro-Befruchtung angewiesen seien.

Die Beschwerde der Ehepaare wurde im Mai 2008 beim EGMR eingebracht. In erster Instanz wurde das Verbot noch für menschenrechtswidrig erklärt. Auf Antrag der österreichischen Regierung wurde der Fall im Oktober 2010 an die Große Kammer verwiesen.

Der EGMR verwies in seinem Urteil am Donnerstag auf den Beurteilungsspielraum des Staates bei der gesetzlichen Regelung der künstlichen Befruchtung. In den Mitgliedsländern des Europarates sei heute ein klarer Trend zu verzeichnen, Keimzellenspenden zum Zweck der In-Vitro-Befruchtung zu erlauben. Der österreichische Gesetzgeber habe "sorgsam abgewogen und sich um eine Vereinbarung der gesellschaftlichen Realitäten mit seiner grundsätzlichen Herangehensweise bemüht", befanden die Straßburger Richter. Darüber hinaus sei es nach österreichischem Recht nicht verboten, im Ausland eine künstlichen Befruchtung unter Verwendung von in Österreich verbotenen Methoden vornehmen zu lassen.

Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass Österreich seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat, weder im Hinblick auf das Verbot von Eizellenspenden zum Zweck der künstlichen Befruchtung, noch im Hinblick auf das Verbot von Samenspenden für die In-vitro-Befruchtung. Folglich lag im Fall der Beschwerdeführer keine Verletzung von Artikel acht vor, hieß es im Urteil, welches von der Großen Kammer mit 17 Richtern gefällt wurde.

Der Ausgang des Verfahrens könnte auch Auswirkungen auf Deutschland haben. Im Gegensatz zur Samenspende ist die Eizellenspende auch in Deutschland nicht erlaubt. Gegen die Entscheidung der Großen Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs sind keine weiteren Rechtsmittel mehr möglich.
 

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