Frau klagt Ärzte und Spital

Graz: Schwanger trotz Sterilisation

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Nach der Geburt des fünften Kindes fordert die Mutter Unterhaltszahlungen vom Krankenhaus.

Eine Mutter hat in Graz drei Ärzte und ein Spital geklagt, weil sie trotz einer Sterilisation ein Kind - ihr fünftes - geboren hat. Sie forderte über den Zivilrechtsweg sowohl Unterhalt als auch Schmerzensgeld. Ersteres wurde mittlerweile vom Obersten Gerichtshof (OGH) rechtskräftig abgewiesen. Im Mai geht es wegen der "psychischen Alteration" wieder am Erstgericht in Graz um 10.000 Euro.

Klage
Die Frau hatte im September 2009 ihr fünftes Kind in Graz gesund zur Welt gebracht, obwohl sie sich nach der Geburt ihres vierten Kindes im Jänner 2008 sterilisieren hatte lassen, bestätigte OGH-Sprecher Christoph Brenn einen Pressebericht (Montag-Ausgabe). Knapp drei Jahre später klagte die Mutter die Mediziner und das Krankenhaus.

Unterhalt
Sie begehrte Schmerzensgeld, weil sie in der fünften Schwangerschaft nach vier Kaiserschnitten in Sorge um ihr Leben und das ihres Kindes gewesen sei. Außerdem wollte sie Unterhalt für das fünfte Kind, weil für die gesamte Familie eine "geradezu existenzielle Erschwerung" vorliege. Die Klägerin ist Hausfrau und hat kein Einkommen, der Vater bezieht eine Rente von rund 1.700 Euro und muss nun für vier minderjährige Kinder aufkommen.

Die Mutter bezog sich in ihrer Klage auf die angeblich unsachgemäß durchgeführte Sterilisation. Die Ärzte dagegen wollen das nicht anerkennen: Es sei alles ordnungsgemäß gemacht worden und außerdem soll die Frau via Dolmetsch auch darüber aufgeklärt worden sein, dass trotz Sterilisation ein Restrisiko für eine Schwangerschaft bestehe. Zudem sei der Fall verjährt, denn die Verjährungsfrist von drei Jahren sei schon abgelaufen gewesen, weil die Frist nicht mit der Geburt, sondern mit der Kenntnis der Schwangerschaft begonnen habe.

Im Rechtsspruch des OGH ist auch angeführt, dass die Frau noch die Möglichkeit zu einer Abtreibung gehabt hätte, diese aber aus religiösen Gründen bei ihr nicht infrage gekommen sei. Beide Begehren wurden in erster Instanz vom Zivilgericht Graz abgewiesen. Das Oberlandesgericht Graz hob das Urteil im März 2014 auf, weshalb der Fall beim OGH landete. Dort wurde am 29. Jänner 2015 entschieden, dass kein Anspruch auf Unterhalt besteht, weil die Klägerin ihre Notsituation im Laufe des Verfahrens unzureichend dargelegt hatte, erklärte Brenn. Sie hätte ihre finanzielle Situation darlegen müssen, das aber bei keiner Instanz getan.

Bei ihrem Begehren auf Schmerzensgeld hat der OGH den Fall wieder an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zurückgeschickt. Dort soll am 19. Mai eine Verhandlung stattfinden. Darin soll geklärt werden, ob die Ärzte eine Pflicht- oder Aufklärungsverletzung begangen haben. Wenn dem so ist, müsse auch noch ein Gutachter den erlittenen psychischen Schmerz bewerten.

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