Tod von unbeteiligter Mutter

Druck auf Justiz: Lebenslang für Totraser?

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Schock, Trauer und heftige Diskussionen nach dem tödlichen Raser-Crash am Ring.

Wien. Eine 48-jährige Wienerin und Mutter eines Teenager-Sohnes wollte Sonntagabend bei der Wipplinger-straße mit ihrem Pkw den Ring queren. Sie hatte Grün. Ein syrischer Flüchtling mit belgischem Wohnsitz, der mal kurz einen Abstecher nach Wien gemacht hatte, hatte dagegen Rot. Und den Fuß voll am Gas. Mit Hochgeschwindigkeit crashte der 26-Jährige in die Fahrertür der Wienerin, die eingeklemmt wurde und im Spital verstarb.

Zeugenaussagen und Videoaufnahmen sollen belegen, dass es ein illegales Straßenrennen war, das sich der Syrer im Mercedes-Coupé mit einem BMW geliefert hatte. Mit aufheulenden Motoren sollen sie beim Schottentor losgerast sein: Er und sein Gegner, ein Wiener mit tschetschenischen Wurzeln (30). Ersterer, der nur leichte Airbag-Verletzungen davontrug, wurde festgenommen und an die Justiz überstellt. Er ist nicht geständig, streitet ein Rennen kategorisch ab und spricht von einem „Unglück“. Der andere ist noch frecher – er stellte sich als Zeuge, der nur zufällig dort vorbeigefahren sei, dar.

Mord, fahrlässige Tötung oder Gemeingefährdung?

Während die Staatsanwaltschaft den Syrer vorerst nur wegen des Verdachts der (grob) fahrlässigen Tötung – Strafrahmen bis 3 Jahre – in Haft genommen hat (der zweite Lenker läuft, noch nicht einvernommen, frei herum), gibt es immer mehr Stimmen, die fordern, die Causa als Mord zu ahnden – mit bis zu lebenslangen ­Strafen. Die Argumentation: Wer bei einem Rennen mit 170 km/h absichtlich rote Ampeln überfährt, hält es „ernstlich für möglich“ und „findet sich damit ab“, einen anderen Menschen zu töten. Genau das – nämlich ein bedingter Tötungsvorsatz – ist die Voraussetzung für eine Mordanklage. Der Deutsche Bundesgerichtshof hat nach einem ähnlichen Fall am Kudamm, bei dem ein unbeteiligter Jeep-Fahrer starb, genau so eine Rechtssprechung ermöglicht bzw. bestätigt.

In Österreich ticken die Uhren (noch) anders. Hier heißt es: Bei besonders krassen Fällen könne man vorsätzliche Gemeingefährdung anklagen und damit ohnehin bis zu 10 Jahre Haft androhen.  

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