Haiders Liste

"Die 13 Sünden des Höchstgerichtes"

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Jörg Haider will sich wegen insgesamt 13 angeblicher Verfassungs- beziehungsweise Gesetzesverstöße des VfGH an die europäische Gerichtsbarkeit wenden.

In einer Aussendung unter dem Titel "Die 13 Sünden des Höchstgerichtes und das schlechte Gewissen des Präsidenten Korinek" werden diese Punkte aufgelistet:

"1. Das VfGH-Erkenntnis aus dem Jahr 2001 zu St. Kanzian musste vom Verfassungsgerichtshof selbst zurückgenommen werden.

2. Der rasende Rechtsbrecher Rudi Vouk bekam nicht Recht, aber unter Missachtung des VfGH-Gesetzes wurde trotzdem eine Präjudizialität zur Prüfung des Volksgruppengesetzes und der entsprechenden Verordnungen angenommen, obwohl der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis zugeben muss, dass Volksgruppengesetz und Topographieverordnung für die Entscheidung über den Strafbescheid des schnell fahrenden Rechtsanwaltes nicht relevant waren.

3. Es gibt kein subjektives Recht auf zweisprachige Ortstafeln, daher hätte der Verfassungsgerichtshof die Klage nach dem VfGH-Gesetz wegen mangelnder materieller Beschwerdelegitimation zurückzuweisen gehabt.

4. Mangel an Präjudizialität: Das Fehlen slowenischer Ortsnamen bzw. deutscher Ortsnamen ist auch nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes keine Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Strafbescheides. Daher gibt es auch keine Wirkung des Erkenntnisses auf den Anlassfall!

5. Gegen das VfGH-Gesetz wurden die Verfahrenskosten - trotz erfolgloser Beschwerde - dem Rechtsbrecher Rudi Vouk ersetzt.

6. Die Ausfertigung des VfGH-Erkenntnis 2005 ist nicht den gesetzlichen Vorschriften (VfGH, ZPO, GO) entsprechend: Die Rechtslage und der Sachverhalt sind darzustellen, stattdessen findet sich nur ein Verweis auf das Erkenntnis von 2001, das aber aufgehoben wurde.

7. Art. 7, Ziffer 3, 2. Satz, Staatsvertrag 1955: Unbestimmte Gesetzesbegriffe "gemischte Bevölkerung" und "Minderheit" bedürfen nach Willen des historischen Gesetzgebers (Verfassungs-Gesetzgeber) gemäß Art. 16 Abs. 5 B-VG näherer gesetzlicher Ausführung und sind nicht unmittelbar anwendbar. Der Verfassungsgerichtshof hob ohne verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Begründung die Vorschriften des Volksgruppengesetzes und des Prozentsatzes (25 Prozent) auf.

8. Durch Aufhebung des Volksgruppengesetzes "einer verhältnismäßig beträchtlichen Anzahl (25 Prozent)" wird der Art. 7, 2. Satz, Staatsvertrag 1955 wegen seiner objektiven Unbestimmtheit zur Gänze für die Vollziehung unanwendbar. Die Formel des Verfassungsgerichtshofes in der Begründung "Mehr als 10 Prozent über einen längeren Zeitraum" ist ebenso unbestimmt. Daher Verletzung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes gemäß B-VG und gemäß der eigenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes.

9. Der Verfassungsgerichtshof beauftragt im Erkenntnis 2005 die Bezirkshauptmannschaft mit der Festlegung entsprechender slowenischer Ortsnamen für die Ortstafeln. Damit erteilt er kumulativ-alternativ Handlungsanweisungen an die Bezirkshauptmannschaft, die dieser nicht zustehen, weil dafür nur der Gesetzgeber im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates zuständig ist. Das ist ein klarer Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Gewaltenteilung.

10. Mit dem Kriterium "mehr als 10 Prozent über einen längeren Zeitraum" verstieß der Verfassungsgerichtshof gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebotes des Art. 18 BVG und seiner eigenen Judikatur.

11. Der Verfassungsgerichtshof maßt sich mit der Festlegung "mehr als 10 Prozent über einen längeren Zeitraum" die Kompetenz des Gesetzgebers an, die er nicht hat. Er kann nur Bestimmungen aufheben, aber keine neuen Bestimmungen auftragen.

12. Die Annahme der Beschwerde der Volksanwaltschaft ist unzulässig, da der Volksanwalt nur für Verletzungen der subjektiven Bürgerrechte zuständig ist. Zweisprachige Ortstafeln sind aber kein subjektives Recht von Bürgern. Das stellte der Verfassungsgerichtshof selbst fest.

13. Der Verfassungsgerichtshof und die Volksanwaltschaft handeln im Widerspruch zum geltenden Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten. Danach ist die Muttersprache Grundlage der Volksgruppenzugehörigkeit und nicht die Umgangssprache. (Bericht über die Umsetzung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten in Österreich aus dem Jahr 2000, Seite 14: "Gemäß §1 Abs.3 des Volksgruppengesetzes ist "das Bekenntnis zu einer Volksgruppe...frei" und niemand ist verpflichtet, seine "Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe nachzuweisen". Zieht man außerdem noch in Betracht, dass das nach der Legaldefinition der Volksgruppe (§1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes) maßgebende sprachliche Element die Muttersprache ist, bei den Volkszählungen auf Grund des Volkszählungsgesetzes im Zehnjahresabstand aber stets nach der Umgangssprache gefragt wird, so ergibt sich daraus, dass derzeit keine rechtliche Möglichkeit besteht, exakte Angaben über die Zahl der Volksgruppenangehörigen zu erhalten. Da außerdem der Begriff der "Umgangssprache" unterschiedlichen Interpretationen zugänglich ist, könnten die Volkszählungsergebnisse nicht mehr als einen Anhaltspunkt für die zahlenmäßige Stärke einer Volksgruppe liefern."

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