OGH muss konkreten Fall nun in Österreich abschließen
Das Karfreitags-Urteil des Europäischen Gerichtshofs setzt Österreich unter Druck. Bis zum nächsten Karfreitag, den 19. April, muss Österreich seine Regelung ändern. Die Gewährleistung eines bezahlten Feiertags nur für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB sowie drei weiterer Kirchen stellt nach dem Urteil der EU-Richter eine Diskriminierung wegen der Religion dar.
EuGH-Entscheid
Der Europäische Gerichtshof entschied in dem Rechtsstreit (C-193/17), nachdem der Oberste Gerichtshof in dem Fall die EU-Richter um Klärung ersucht hatte. Das am Dienstag verkündete Urteil ist eine allgemeingültige Auslegung des Unionsrechts, diese gilt mit der Verkündung des Urteils. Im konkreten Fall ist aber der in Österreich damit befasste Oberste Gerichtshof (OGH) wieder am Zug. Er muss nun das in Österreich laufende Verfahren gemäß des EuGH-Urteils abschließend entscheiden.
Aus dem OGH hieß es gegenüber der APA, dass man nun das Verfahren fortsetzen und eine Entscheidung auf Grundlage des EuGH-Erkenntnisses treffen werde. Wie lange das dauert, lässt sich noch nicht abschätzen. Die Entscheidung betrifft den konkreten Fall zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber und habe keine allgemeine Gültigkeit, betonte eine Sprecherin des OGH.
Regierung ist am Zug
Was die konkreten Auswirkungen des EuGH-Entscheids betrifft, ist also die Bundesregierung am Zug, die schon angekündigt hat, genau zu prüfen und weitere Schritte zeitnah bekannt zu geben.
Für die Rückwirkung seines Urteils hat der EU-Gerichtshof jedenfalls Grenzen gesetzt. Die EU-Richter entschieden nämlich, dass ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber einen Feiertag auch beantragt haben muss. Dies würde wahrscheinlich bedeuten, dass die Zahl der Fälle, in denen eine Diskriminierung rückwirkend angefochten werden kann, begrenzt bleibt.
Solange Österreich seine Rechtsvorschriften nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung geändert habe, sei ein privater Arbeitgeber, der diesen Rechtsvorschriften unterliegt, verpflichtet, auch seinen anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren, sofern diese zuvor mit dem Anliegen an ihn herangetreten sind, an diesem Tag nicht arbeiten zu müssen, und ihnen folglich, wenn er sie abschlägig beschieden habe, das Recht auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung zuzuerkennen, heißt es in dem Urteil des EuGH.