Die Justiz gewährt der Islamistin weder Strafaufschub noch Erlass der Reststrafe.
Mona S., die Frau des im Vorjahr wegen Beteiligung an der al-Qaida zu vier Jahren Haft verurteilten Mohamed M., muss wieder ins Gefängnis. Die Justiz hat die Bitte der jungen Frau um Strafaufschub endgültig abgewiesen und ihrem Antrag auf bedingte Entlassung nicht Folge geleistet, obwohl sie weit mehr als die Hälfte der über sie verhängten Strafe bereits abgesessen hat.
"Paradefall" für bedingte Entlassung
Insofern
wäre Mona S. ein "Paradefall" für die bedingte Entlassung,
wie ihr Anwalt Lennart Binder am Mittwoch darlegte: "Zum Zeitpunkt des
Verfahrens war sie noch eine junge Erwachsene und hat keine Vorstrafen
aufgewiesen. Jeder Räuber würde bei solchen Voraussetzungen die bedingte
Entlassung bekommen. Dabei ist Mona S. nicht einmal wegen eines
Gewaltdelikts verurteilt worden. Von ihr geht keine Gewalt aus. Ich halte
sie für extrem harmlos."
Propaganda für Terrorismus
Mona S. war im sogenannten Wiener
Terror-Prozess an der Seite ihres Mannes in zwei Rechtsgängen im
Wesentlichen schuldig erkannt worden, sich propagandistisch für den
Terrorismus betätigt zu haben, indem sie Texte ins Englische übersetzte.
Dafür wurde die zum Tatzeitpunkt knapp 21-Jährige mit 22 Monaten unbedingter
Haft bestraft. Ex lege ist ihr die in der U-Haft verbrachte Zeit - immerhin
fast 13 Monate - auf das Strafausmaß anzurechnen.
Auch das letzte Drittel
Die Justiz hält es in ihrem Fall aus
generalpräventiven Gründen allerdings für unabdingbar, dass sie auch das
letzte Drittel ihrer Strafe antritt. In der Entscheidung des Wiener
Straflandesgerichts, mit der die bedingte Entlassung abgelehnt wurde, wird
darauf verwiesen, dass eine Person, die zwar die Strafhälfte, aber noch
nicht zwei Drittel verbüßt hat, "solange nicht bedingt zu
entlassen ist, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des
weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch
andere entgegenzuwirken".
Bekennt sich immer noch nicht
Mona S. habe "Taten, die von
einer besonderen Schwere gekennzeichnet sind", gesetzt. Außerdem habe
sie sich im Landesgerichtlichen Gefangenenhaus nicht wohl verhalten, beruft
sich das Straflandesgericht über "mehrfache Mitteilungen über
Fehlverhalten der Verurteilten während der Untersuchungshaft". Die
junge Frau bekenne sich darüber hinaus "nach wie vor nicht einmal
ansatzweise zu den von ihr begangenen Taten".
Geringe Erfolgsaussichten
Der Rechtsvertreter der 22-Jährigen
hat gegen diesen Beschluss Rechtsmittel angemeldet. Zu entscheiden hat
darüber das Wiener Oberlandesgericht (OLG), wobei die Erfolgsaussichten von
Justiz-Insidern als gering betrachtet werden.
"Zu wenig stichhaltig"
Bereits endgültig abgelehnt
wurde ein Ersuchen um Strafaufschub, das Mona S. unter anderem mit einem
Krankheitsfall in ihrer Familie begründet hatte. Für die Justiz war es "zu
wenig stichhaltig" bzw. "zu wenig konkretisiert", weshalb der
22-Jährigen aufgrund dessen die Haft erspart hätte werden sollen, wie
OLG-Sprecher Raimund Wurzer darlegte.
Zudem stellte sich das OLG auf den Standpunkt, die junge Frau habe ihrem Strafaufschub-Gesuch, das bis zur Erledigung rund zwei Monate in Anspruch nahm, so viel Zeit gewonnen, wie ihr selbst bei Gewährung einer vorläufigen Haftverschonung maximal zugestanden worden wäre.
Sollte auch der Antrag auf bedingte Entlassung in zweiter Instanz abgewiesen werden, erhält Mona S. eine Aufforderung zum Strafantritt. Sie hat dann binnen vier Wochen in der Justizanstalt Schwarzau zu erscheinen und ihre restliche Strafe abzusitzen.