Innenminister Platter schickte einen Entwurf für die Sexualstraftäterdatei in Begutachtung. Sexualdelikte bleiben nun 30 Jahre gespeichert.
Die Sexualstraftäterdatei soll die Namen und Adressen von Sexualstraftätern auch dann speichern, wenn ihre Verurteilung bereits aus dem Strafregister gelöscht wurde. Einen entsprechenden Plan hat Innenminister Günther Platter (V) am Donnerstag in Begutachtung geschickt. Die Informationen bleiben demnach zumindest 30 Jahre gespeichert. Genau genommen ist die Sexualstraftäterdatei eine Ergänzung des Strafregisters, geregelt wird sie folglich im "Strafregistergesetz".
Was wird gespeichert?
Als "Sexualstraftäter" gilt, wer wegen
eines Sexualdeliktes ("strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und
Selbstbestimmung") oder wegen "sexuell motivierter Gewalttaten"
rechtskräftig verurteilt bzw. in eine Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher eingewiesen wurde. Die entsprechenden Einträge werden im
Strafregister künftig speziell gekennzeichnet. Außerdem wird der Inhalt
jener Gutachten stichwortartig gespeichert, die das Gericht vor der
Entscheidung über eine bedingte Entlassung des Täters bei der
"Begutachtungs- und Evaluierungsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter"
angefordert hat. Abgeglichen werden die Informationen mit den im
Innenministerium vorliegenden Meldedaten ("Zentrales Melderegister"). Bei
einer Übersiedlung wird die für den neuen Wohnsitz zuständige
Sicherheitsbehörde informiert.
Wer hat Zugriff?
Grundsätzlich haben alle inländischen Behörden
und die Dienststellen der Polizei Zgriff auf das Strafregister, bei
Angehörigen des Bundesheeres auch die Militärkommanden. Neu ist, dass die
Informationen über Sexualdelikte auch von der Bewährungshilfe und der
Jugendwohlfahrt abgefragt werden können, "soweit dies zur Besorgung einer
ihnen übertragenen Aufgabe erforderlich ist".
Wann wird gelöscht?
Die Einträge im Strafregister werden
grundsätzlich zwei Jahre nach Ablauf der Tilgung (also Erlöschen der
Vorstrafe) gelöscht. Sexualdelikte sollen allerdings länger gespeichert
bleiben - und zwar mindestens 30 Jahre ab Verurteilung des Täters. Dies ist
allerdings nur eine Untergrenze, denn bei längerer Tilgungsfrist bleiben die
Einträge länger gespeichert. Die Regierung hat sich im Mai diesbezüglich
geeinigt, dass bestimmte besonders schwere Sexualdelikte gar nicht mehr
getilgt werden sollen.
Wer hat Zugriff auf bereits getilgte Strafen?
Wenn eine Vorstrafe
bereits getilgt ist, die Verurteilung wegen der 30-Jahres-Frist aber noch in
der Sexualstraftäterdatei aufscheint, wird der Zugriff auf die Daten stark
eingeschränkt. In diesem Fall dürfen nur Gerichte, Sicherheitsbehörden,
Schulbehörden sowie die öffentliche Jugendwohlfahrt die Daten abfragen,
"wenn sie diese im begründeten Einzelfall unbedingt für die Erfüllung einer
Aufgabe im Bereich des Schutzes vor Eingriffen in die sexuelle Integrität
und Selbstbestimmung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, benötigen."
Nachsatz: "Eine nachteilige Folge für einen Betroffenen darf dabei nie
allein auf diese Information gestützt werden."