Wie viele Personen man jetzt treffen darf

Private Zusammenkünfte

Verordnung: Wie viele Personen man jetzt treffen darf

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Im Entwurf der neuen Verordnung steht auch, wie viele Personen man jetzt privat treffen darf.

Wien. Der Bund gibt "Mindeststandards" vor, die in ganz Österreich gelten. Die Bundesländer haben dabei die Möglichkeit, strenger zu sein. Grundsätzlich endet der Lockdown für alle Geimpften und Genesenen in der Nacht auf Sonntag, 12. Dezember. Für Ungeimpfte bleibt der Lockdown auf unbestimmte Zeit aufrecht. Mit den Vorgaben besteht die Möglichkeit, nach dem Lockdown-Ende wieder fast alle Bereiche zu öffnen - vom Handel (abseits der ohnehin immer offenen Grundversorger) über persönliche Dienstleister (wie Friseure), Gastronomie, Tourismus, bis hin zum Kultur-, Freizeit- und Sportbereich. Weiterhin geschlossen bleiben müssen österreichweit aber die Nachtgastronomie sowie Apres-Ski-Lokale. Darüber hinaus sind Schutzmaßnahmen vorgeschrieben, etwa eine umfassende FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen. Alle Bereiche (abseits der Grundversorger) können nur mit 2G-Nachweis betreten werden. In der Gastronomie gilt grundsätzlich eine Sperrstunde um 23 Uhr.

Verordnung: Wie viele Personen man jetzt treffen darf

oe24 liegt der 16-seitige Entwurf zur Corona-Verordnung vor, der am Freitag vom Hauptausschuss des Parlamentes durchgewunken werden soll. Neben neuen Regeln in der Gastro (mehr dazu HIER) gibt es auch für private Zusammenkünfte neue Corona-Maßnahmen. Denn laut Verordnung dürfen sich nur vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten mit 2G-Nachweis treffen. Dabei sind höchstens sechs minderjährige Kinder nicht einzurechnen.

Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern

Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze, wie beispielsweise Hochzeits-, Geburtstags- oder Weihnachtsfeiern, mit bis zu 25 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mit bis zu 300 Teilnehmern im Freien sowie mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 2.000 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und mit bis zu 4.000 Teilnehmern im Freien sind laut Verordnung unter diesen Voraussetzungen zulässig: 

Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
 2. Teilnehmer haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
 3. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
 a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
 b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
 c) Zweck der Zusammenkunft,
 d) Anzahl der Teilnehmer.
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
 4. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat für Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben der Z 3 zu machen und das Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.
 5. Die Zusammenkunft darf nur zwischen 05.00 und 23.00 Uhr stattfinden.
 6. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt § 7 sinngemäß.

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