"Willkür"

VfGH stoppt Abschiebung von Afghanen (21)

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Verfassungsgerichtshof sieht Willkür bei BVwG-Erkenntnis.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Abschiebung eines 21-jährigen Afghanen, der eine Behinderung von 50 Prozent aufweist, gestoppt. Damit werden die Entscheidungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) aufgehoben. Der VfGH warf dem BVwG in der Begründung Willkür vor, berichtete die "Tiroler Tageszeitung" (Montags-Ausgabe).
 
Der BVwG hatte 2019 die Abschiebung damit argumentiert, dass es dem 21-Jährigen "aufgrund seiner gesammelten Berufserfahrung und seiner Arbeitsfähigkeit sowie Arbeitswilligkeit" möglich sei, "auch ohne familiäre Unterstützung eine Existenz aufzubauen und sich wirtschaftlich durchzusetzen", hieß es. Der heute 21-Jährige, der in Pakistan aufgewachsen war, war 2013 als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich geflüchtet. Das BFA hatte dem jungen Mann, der zuvor in Tirol den Status eines subsidiär Schutzberechtigten innehatte, im Oktober 2018 die Aufenthaltsberechtigung entzogen.
 

Behinderung

Der Verfassungsgerichtshof sah den Sachverhalt jedoch anders und hob den Beschluss des BVwG auf. Der Afghane hatte Deutschkurse belegt und versuchte sich im Arbeitsmarkt zu integrieren. Er leidet aber an einer neuromuskulären Erkrankung sowie an psychischen Problemen - daher wurde ihm vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Vorjahr eine 50-prozentige Behinderung attestiert. Damit gehört er zum Kreis der begünstigten Behinderten. Er nahm an Vorbereitungsmaßnahmen zur Erlangung einer Stelle am Arbeitsmarkt bei der Arbeitsqualifizierungseinrichtung "werkstart" in Innsbruck teil. Die Einrichtung war außerdem der Meinung, dass der 21-Jährige "noch nicht fähig" sei, einer Arbeit "am ersten Arbeitsmarkt nachzugehen".
 
Aufgrund dieser Umstände sah das Höchstgericht eben keine Selbsterhaltungsfähigkeit, auch nicht durch seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter. Das BVwG habe "sein Erkenntnis schon deshalb mit Willkür belastet, indem es unter leichtfertigem Abgehen vom Inhalt der Akten und Außerachtlassung des konkreten Sachverhalts auf die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers und in weiterer Folge auf den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schließt", hieß es in der Begründung des VfGH.
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