Stichtag: 9. Juli

Wahlkampfkosten begrenzt: strengere Strafen greifen bereits jetzt

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Ab "Stichtag" 9. Juli nur 7 Mio. Ausgaben bis zum Wahltag erlaubt - Unterstützungserklärungen werden ab Dienstag beurkundet.

Wien. Auch für diese Nationalratswahl gilt die Wahlkampfkosten-Obergrenze von sieben Mio. Euro pro Partei, die mit dem Parteiengesetz 2012 eingeführt wurde. Erstmals greifen die von SPÖ, FPÖ und JETZT kurz vor der Sommerpause im Nationalrat beschlossenen empfindlich höheren Strafen bei Verstößen dagegen. Im Extremfall kann die Strafe 150 Prozent des Überziehungsbetrages ausmachen.
 

Strafen von bis zu 150 Prozent 

 
Die Mindeststrafe bei Überschreitung liegt bei 15 Prozent und steigt gestaffelt an. Wer die Kostengrenze um mehr als die Hälfte überzieht (also ab 10,5 Mio. Euro), zahlt eine Strafe von 150 Prozent dieses Überziehungsbetrages. Zuvor lag die Geldstrafe zwischen zehn bis maximal 25 Prozent des Überziehungsbetrages. Außerdem haben SPÖ, FPÖ und JETZT mit ihrer Verschärfung des Parteiengesetzes die zuletzt auf 7,14 Mio. Euro inflationsangepasste Kostengrenze wieder auf 7,0 Mio. Euro gesenkt.
 
Der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) im Kanzleramt soll laut den neuen Regeln außerdem ein Sachverständigengutachten über die Plausibilität der Wahlkampffinanzen einholen, welches frühestens ein halbes Jahr nach der Wahl vorliegen soll. Zudem müssen Personenkomitees, die eine Partei unterstützen, registriert und in die Wahlkampfkostengrenze eingerechnet werden.
 

Stichtag 9. Juli: Wahlkampfauftakt

 
Begrenzt werden allerdings wie bisher nur die Wahlkampfausgaben in den letzten 82 Tagen vor der Wahl - also zwischen dem "Stichtag" am 9. Juli und dem Wahltag am 29. September. Im letzten Nationalratswahlkampf 2017 hatten vor allem ÖVP und FPÖ die Grenzen regelrecht gesprengt, die SPÖ leicht überschritten. Die FPÖ meldete nach der Wahl Ausgaben von 10,7 Mio. Euro, die ÖVP gab mit knapp 13 Mio. Euro fast doppelt so viel wie erlaubt aus. Die SPÖ lag mit 7,4 Mio. Euro knapp über der Grenze.
 
Laut der in diesem Fall noch geltenden alten Rechtslage mit niedrigeren Strafen droht der ÖVP nun eine Geldbuße von bis zu einer Million Euro, der FPÖ bis zu 565.000 und der SPÖ bis zu 40.000 Euro. Festgelegt wird die genaue Höhe vom Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) im Kanzleramt aber frühestens im Sommer, weil der Rechnungshof zuvor noch die Rechenschaftsberichte der Parteien für 2017 veröffentlichen muss.
 
Laut Gesetz fallen u.a. Plakate, Postwurfsendungen, Folder, Wahlkampfgeschenke, Inserate und Werbespots unter die Kostengrenze, aber auch die Ausgaben für Werbe- und Eventagenturen, zusätzliche Personalkosten sowie Ausgaben für Personenkomitees und Veranstaltungen. Die Kandidaten selbst dürfen bis zu 15.000 Euro in den eigenen Wahlkampf stecken - alles darüber ist der Partei zuzurechnen.
 
An den Rechnungshof gemeldet werden müssen die Wahlkampfkosten gemeinsam mit dem Rechenschaftsbericht der jeweiligen Partei im Herbst des Jahres nach der Wahl. Im Parteiengesetz 2012 war die Wahlkampfkostenbeschränkung ursprünglich auch für Landes- und Gemeindewahlen vorgesehen. Dies hat der Verfassungsgerichtshof allerdings gekippt. Zuständig für die Kostenlimits bei Landes- und Kommunalwahlen sind seither die Bundesländer.
 
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