Oberster Gerichtshof

Wiener Terror-Prozess muss wiederholt werden

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Der Oberste Gerichtshof sieht bei der ersten Instanz eine Gesetzesverletzung - daher wird die Causa rund um Mohamed Mahmud neu aufgerollt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in Bezug auf Mohamed M. zwar einen Teil des Urteils bestätigt, doch wurde dieses in den Anklagepunkten Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und Beteiligung an einer kriminellen Organisation als "mangelhaft" aufgehoben. Das Urteil gegen Mona S. wurde zur Gänze aufgehoben.

Fragenkatalog mangelhaft
Wie Mediensprecher Kurt Kirchbacher am Donnerstagnachmittag erläuterte, war der komplexe Fragenkatalog, den die Geschworenen vorgelegt bekamen und auf dem die Urteilsfindung beruhte, mangelhaft: "Die Fragestellung war zu abstrakt und hat nicht genügend Sachverhaltsinformationen enthalten, die für eine abschließende rechtliche Beurteilung nötig gewesen wären."

Rechtskräftig ist der Schuldspruch gegen den 22-jährigen Islamisten in den Punkten Nötigung der Bundesregierung, schwere Nötigung und Aufforderung zu einer mit Strafe bedrohten Handlung. Damit gilt als erwiesen, dass der Mann mit einem "Droh-Video" den Abzug der Truppen aus Afghanistan bewirken wollte, mit Anschlägen während der Fußball-Europameisterschaft gedroht und zur Teilnahme am Dschihad aufgerufen hat.

Frage nach terroristischem Netzwerk noch offen
Das ändert jedoch nichts daran, dass im Wiener Straflandesgericht ein neues Schwurgericht zusammentreten muss, um die Frage zu klären, ob die beiden Angeklagten auch in ein terroristisches bzw. kriminelles Netzwerk eingebunden waren. Die vom Erstgericht verhängten Haftstrafen gelten somit als aufgehoben. Das endgültige Strafausmaß für Mohamed M. muss im zweiten Rechtsgang neu bemessen werden. Seine Frau darf darauf hoffen, überhaupt zur Gänze freigesprochen zu werden.

Die neue Verhandlung dürfte im kommenden Herbst stattfinden, wobei der OGH darauf drängt, den Termin "beschleunigt" anzusetzen, wie Mediensprecher Kurt Kirchbacher deutlich machte: "Immerhin befinden sich die Angeklagten seit knapp einem Jahr in U-Haft."

Ausschluss wegen Verschleierung war rechtens
Für mediales Aufsehen hatte der Terror-Prozess unter anderem auch deshalb gesorgt, weil Mona S. vom Gericht vom Verfahren ausgeschlossen und selbst zur Urteilsverkündung nicht mehr zugelassen wurde: Die 21-Jährige trägt aus religiösen Gründen einen Gesichtsschleier und war nicht bereit gewesen, diesen in der Verhandlung abzunehmen.

Dass der vorsitzende Richter sie daraufhin aus dem Gerichtssaal "verbannte", war nach Ansicht des OGH rechtlich gedeckt. Das Festhalten am Schleier sei zu recht als "ungeziemliches Verhalten" gewertet worden, für das letzten Endes der Ausschluss vom weiteren Fortgang der Verhandlung vorgesehen sei, so Kirchbacher. Der Richter habe "im Sinn der Strafprozessordnung gehandelt".

Der Verteidiger von Mona S. hatte die "Wegweisung" seiner Mandantin als Nichtigkeitsgrund moniert, weil damit gegen das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Religionsausübung verstoßen worden sei. Für die Höchstrichter eine offenbar nicht nachvollziehbare Argumentation. "Mit Religionsfreiheit hat das überhaupt nichts zu tun. Das ist rechtlich verfehlt", meinte der OGH-Sprecher.

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