Richtungsweisendes Urteil

EuGH: Urlaubsgeld auch bei einseitiger Kündigung fällig

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Unionsrecht steht laut EuGH-Richtern nationalen  Einschränkungen entgegen 

Das Urlaubsgeld für das laufende letzte Jahr muss laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dem Arbeitnehmer ausbezahlt werden, auch wenn dieser das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund einseitig beendet hat. Das Unionsrecht würde hier der nationalen Einschränkung entgegenstehen, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil der EuGH-Richter in Luxemburg zu einem Fall aus Österreich.

   Hintergrund ist ein Arbeitnehmer in Österreich, der von seinem früheren Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung für die Urlaubstage verlangt, die er noch nicht genommen hatte, als er das Arbeitsverhältnis selbst ohne wichtigen Grund vorzeitig beendete (sogenannter unberechtigter Austritt). Der Arbeitgeber lehnt eine Abgeltung unter Verweis auf das österreichische Urlaubsgesetz ab. Danach gebührt eine Ersatzleistung nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

   Daraufhin wollte der Oberste Gerichtshof in Österreich vom EuGH wissen, ob ein solcher Ausschluss einer finanziellen Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Mit dem jetzigen Urteil folgen die EuGH-Richter dem im April ausgestellten EuGH-Gutachten 

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