Kindergeld-Zuverdienstgrenze überschritten, obwohl Mutter von Zwillingen nicht gearbeitet hat.
Die Zuverdienstgrenze überschritten, obwohl nicht gearbeitet wurde? Nachträgliche Urlaubsentgelte machen es möglich. Dass es entsprechende Rückforderungen seitens der Wiener Gebietskrankenkasse gibt, zeigt ein vorliegender Fall.
Der Fall Frau Z.
Frau Z. ist bei der Gemeinde Wien beschäftigt
und hat im Juli 2002 Zwillinge geboren. Bis 5.11.2002 hat Frau Z. Wochengeld
bezogen. Anfang November wurde Frau Z. von der GKK verständigt, dass sie ab
6.11.2002 Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld habe. Am 20. Jänner 2003 erhielt
die junge Mutter nach Abgabe der angeforderten Unterlagen und
wahrheitsgemäßer Beantwortung eines Fragebogens die Mitteilung über die Höhe
des Kinderbetreuungsgeldes. Im Februar 2003 erfolgte die erste Überweisung.
Rückforderung nach fünf Jahren
Mit Bescheid vom 23.
Juli 2007 - fast fünf Jahre danach - wird das Kinderbetreuungsgeld für den
Zeitraum vom 6.11.2002 bis 31.12.2002 in der Höhe von 813,68 Euro von der
Wiener GKK rückgefordert. Begründet wird dies damit, dass der maßgebliche
Gesamtbetrag der Einkünfte 14.600 Euro übersteigt.
Urlaubsgeld
Was war passiert: Frau Z. hat im November und
Dezember 2002 Urlaubsentschädigung in der Höhe von 4.045,14 Euro erhalten.
Dieser Betrag wurde zu einem jährlichen Einkommen von 31.500 Euro
hochgerechnet.
Härtefälle
Die Arbeiterkammer (AK) vertritt insgesamt
15 Mütter, die Leistung wegen Überschreitung der Zuverdienstgrenze
zurückzahlen, obwohl sie während des Bezugs gar nicht erwerbstätig waren.
Grund dafür ist ein nachträglich ausgeschüttetes Urlaubsgeld seitens des
Dienstgebers. Die AK fordert von Familienministerin Andrea Kdolsky (V) nun
eine ergänzte Härtefallregelung.
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Keine Arbeit - trotzdem Kindergeld zurück
Was Fraun Z. hätte wissen müssen
Frau Z. hätte also
wissen müssen, dass auch ein Urlaubsentgelt als Erwerbseinkommen in Bezug
auf das Kinderbetreuungsgeld gilt. Weiters hätte sie wissen müssen, dass
dieses Erwerbseinkommen, obwohl es die Jahresgrenze von 14.600 Euro nicht
überschreitet, hochzurechnen ist.
Hochrechnung entscheidet
Und sie hätte wissen müssen, dass bei
dieser Hochrechnung absolut entscheidend ist, wie viele Monate
Kinderbetreuungsgeld sie in diesem Kalenderjahr bezogen hat. Denn umso
weniger Monate Kinderbetreuungsgeldbezug vorliegen, desto wahrscheinlicher
ist die Überschreitung der Grenze im Rahmen der Hochrechnung.