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Arbeitslosenversicherung für Freie Dienstnehmer

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Freie Dienstnehmer und Selbstständige werden per 1.1.2008 bzw. 1.1.2009 in die Arbeitslosenversicherung einbezogen.

Dies gab am Montag Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Bartenstein (V) bekannt. Der entsprechende Gesetzesentwurf geht am Montag in die Begutachtung.

Arbeitnehmern gleichgestellt
Konkret sollen freie Dienstnehmer in der Arbeitslosenversicherung den Arbeitnehmern gleichgestellt werden, außerdem sollen sie in die Insolvenzentgeltsicherung einbezogen werden, so der Minister. Davon betroffen sind 64.900 freie Dienstnehmer, davon 39.797 geringfügig Beschäftigte. Diese Regelung soll mit 1.1.2008 in Kraft treten. Die Arbeitslosenversicherung für freie Dienstnehmer ist verpflichtend.

Für Selbstständige freiwillig
Selbstständig Erwerbstätige können sich freiwillig arbeitslosenversichern. Sie werden von der Arbeitslosenversicherung erfasst, haben aber binnen sechs bzw. zwölf die Möglichkeit herauszuoptieren. Die Beitragsgrundlage entspricht der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage von derzeit 2.240 Euro. Die Beitragshöhe beträgt derzeit 6 Prozent, den Selbstständigen wird aber im Einführungszeitraum eine Reduktion auf gestaffelt 3, 4 und 5 Prozent gewährt. Die bestehenden Ansprüche bleiben gewahrt.

Die Regelung wird aus technischen Gründen, so Bartenstein, erst ab 1.1.2009 in Kraft treten. Er geht davon aus, dass es sich dabei allerdings um ein Minderheitenprogramm handeln werde.

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