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Bawag: OGH bestätigt Schuldsprüche

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Schuldsprüche gegen Gerharter und Elsner sind rechtskräftig. Berufung gegen Strafhöhen noch offen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Schuldsprüche in der Causa Gerharter, die im Rahmen des BAWAG-Prozesses abgehandelt wurde, bestätigt. Die Nichtigkeitsbeschwerden von Ex-BAWAG-Chef Helmut Elsner, Ex-Konsum-Chef Hermann Gerharter und Ex-BAWAG-Vorstand Peter Nakowitz wurden mit Entscheidung vom 25. August zurückgewiesen, die Schuldsprüche wegen Untreue sind damit rechtskräftig, teilte der OGH heute Dienstag mit. Über die Berufungen der Angeklagten sowie eine Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Höhe der Strafe muss nun das Oberlandesgericht Wien entscheiden.

"Plasticksackerl-Affäre"
Die drei Angeklagten waren im Mai 2008 wegen der "Plastiksackerl-Affäre" von der BAWAG-Richterin und nunmehrigen Justizministerin Claudia Bandion-Ortner verurteilt worden. Elsner hatte Gerharter 600.000 Euro übergeben und damit laut Gericht die Bank geschädigt. Elsner wurde in dieser Causa zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt, Ex-Konsum-Chef Hermann Gerharter zu zwei Jahren und Ex-BAWAG-Vorstand Peter Nakowitz zu 15 Monaten Haft. Die Freiheitsstrafe Gerharters wurde teilbedingt (von den zwei Jahren 18 Monate bedingt), die Strafe von Nakowitz zur Gänze bedingt verhängt.

Für Elsner ändert sich jetzt unmittelbar nichts an seiner Lage: Er sitzt seit seiner Überstellung von Frankreich nach Österreich am 13. Februar 2007 nun bereits über 30 Monate in U-Haft, also mehr als zweieinhalb Jahre. Auf die zweieinhalb Jahre Strafhaft für die Causa Gerharter - sollte die Strafhöhe bestätigt werden - wird die bisher abgesessene U-Haft angerechnet. Da Elsner schon über zweieinhalb Jahre in U-Haft sitzt, wäre die Haftstrafe damit getilgt. Dann werde eben die U-Haft aus dem BAWAG-Verfahren aktuell, so ein Sprecher des OGH. Sollte Elsners BAWAG-Strafe von neuneinhalb Jahren Haft bestätigt werden, würden die zweieinhalb Jahre aus der Causa Gerharter nicht dazugerechnet werden. Das BAWAG-Urteil ist nicht rechtskräftig, es gilt die Unschuldsvermutung.

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