AK warnt vor gesetzwidrigen Kfz-Kaufverträgen: Überlange Lieferfrist und einseitige Preiserhöhungen sind nicht zulässig.
Vor gesetzeswidrigen Klauseln in den Verträgen beim Autokauf warnt die Arbeiterkammer (AK). Die Verträge der Kfz-Händler würden in über 170 Bestimmungen gegen das Konsumentenschutzgesetz und auch gegen das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch verstoßen. Als ersten Schritt mahnte die Arbeiterkammer die betroffenen Unternehmen ab.
173 Klauseln beanstandet
Bei der AK-Überprüfung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von acht großen Autohändlern in Wien stieß die
Arbeiterkammer bei den insgesamt 456 kontrollierten Klauseln auf 173, die
gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen. In einer Klausel könnten auch
gleich mehrere Verstöße enthalten sein, warnt die AK-Konsumentenschützerin
Anja Mayer. Im "besten Vertrag" seien drei unerlaubte Klauseln, im
"schlechtesten Vertrag" sogar 26.
Konsumentenrechte eingeschränkt
In den Kaufverträgen werden
laut Arbeiterkammer die Gewährleistungsrechte der Konsumenten eingeschränkt.
Die Kfz-Händler würden die Kunden in ihren Verträgen auffordern, Mängel am
Auto noch vor der Übernahme sofort schriftlich zu rügen. Dies verstoße laut
Arbeiterkammer allerdings gegen das Konsumentenschutzgesetz, wonach Kunden
auch dann noch Anspruch auf eine Gewährleistung haben, wenn das Auto nicht
gleich auf allfällige Mängel untersucht wurde. Auch eine verkürzte
Gewährleistungspflicht sei gesetzlich unwirksam, außer sie wäre explizit
zwischen Käufer und Verkäufer ausgehandelt worden.
Das Konsumentenschutzgesetz erlaube es ebenfalls nicht, wenn sich der Autohändler eine überlange Lieferfrist einräumt. "Eine Nachfrist von zwei Monaten für die Lieferung ist unwirksam", erklärt Mayer. Auch einseitige und intransparente Preiserhöhungen seien gesetzlich verboten. Preisänderungen müssen für den Konsumenten nachvollziehbar und im Vertrag klar geregelt sein.