Die Bonitätsdaten dürfen aus öffentlich zugänglichen Dateien gelöscht werden. Das entschied jetzt das OLG Wien.
Durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Wien haben Bürger künftig die Möglichkeit, "bonitätsrelevante Daten" aus öffentlich zugänglichen Dateien löschen lassen. Dieses Recht könne jederzeit ausgeübt werden und bedarf keiner Begründung, sagte Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger (S) am Mittwoch in einer Aussendung. Den sprichwörtlichen "gläsernen Konsumenten" werde es durch dieses Urteil sicher nicht mehr so leicht geben.
Anspruch auf Löschung
Der Anspruch auf Löschung bestehe
selbst dann, wenn Betroffene der einmaligen und konkreten Bonitätsabfrage
zugestimmt haben, hieß es. Dies erkannte das Oberlandesgericht (OLG) Wien in
einem Verfahren, das mit Hilfe des Vereins für Konsumenteninformation (VKI)
im Auftrag von Buchinger geführt wurde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Im konkreten Fall wollte ein Konsument einen Vertrag mit einem Mobilfunkbetreiber abschließen. Dies wurde ihm mit der Begründung verweigert, eine Bontitätsabfrage bei einem Wirtschaftsauskunftsdienst hätte drei negative Eintragungen ergeben. Der Konsument machte daher von seinem Widerspruchsrecht nach dem Datenschutzgesetz Gebrauch und forderte die Löschung der Eintragung. Der Wirtschaftsauskunftsdienst verweigerte allerdings die Löschung. Daraufhin klagte der Konsument und bekam Recht.
Widerspruchsrecht
Werden Daten über die Kreditwürdigkeit in eine
elektronische Datei aufgenommen, so habe der Betroffene ein
Widerspruchsrecht im Sinne der Löschung dieser Daten, hieß es in der
Urteilsbegründung. Einzige Voraussetzungen für dieses Löschungsrecht sei
eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme der Daten und eine Aufnahme in
eine öffentlich zugängliche Datei.
Das OLG Wien sah beide Voraussetzungen als gegeben an, hieß es. Im konkreten Fall existierte keine gesetzliche Anordnung zur Führung einer Datei über Bonitätsdaten und es handelte sich um eine öffentlich zugängliche Datei, weil jeder Unternehmer Zugang zur Datenbank hat.