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Post drohte mit Entlassungen

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Mitarbeitern wurde untersagt, Werbung für das Volksbegehren in Betriebsräumlichkeiten zu machen.

Die Post AG hat offenbar ihren Mitarbeitern nicht nur untersagt, Werbung für das Postvolksbegehren "Stopp dem Postraub" auf Dienstfahrzeuge zu affichieren, sondern auch die Werbung für das Volksbegehren in Betriebsräumlichkeiten sowie auf dem Firmengelände verboten. Dies geht aus von GÖD-Chef Fritz Neugebauer übermittelten Rundschreiben hervor, das dieser aus dem Post-Bereich erhalten hatte.

Die "Anweisung" richtet sich gegen die Anbringung von Plakaten und Pickerln für das Volksbegehren. Wer diese Weisung missachte, begehe eine Dienstpflichtverletzung, die bei Angestellten zur Entlassung führen könne und bei Beamten dienstrechtliche Konsequenzen in Form von Disziplinarmaßnahmen zur Folge habe, heißt es in dem Schreiben.

Post bestreitet Entlassungsdrohung
Der Sprecher der Post AG, Marc Zimmermann, hat alle Vorwürfe Neugebauers diesbezüglich zurückgewiesen. "Wir halten dieses Volksbegehren für ein demokratiepolitisch legitimes Mittel", sagte er. Es gebe ein Mail der Unternehmensleitung, wonach auf Dienstfahrzeugen keine Werbung für das Volksbegehren zu machen sei, weil dies unzulässig sei. "Eine Entlassungsdrohung gab es nicht", so der Post-Sprecher.

Wortlaut des von Neugebauer übermittelten Schreibens:

"Anbringung von Plakaten und Pickerl "Stopp dem Postraub"; Anweisung

Aus gegebenen Anlass wird mitgeteilt, dass es sich beim "Stopp dem Postraub" um ein Volksbegehren handelt und nicht um eine Aktion der Personalvertretung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Anbringen von derartigen Plakaten und Aufklebern in Betriebsräumlichkeiten bzw. auf dem Firmengelände sowie auf Betriebsmitteln der Post AG nicht gestattet ist.

Soweit der Verursacher bekannt ist, ist dieser vom zuständigen Dienststellenleiter bzw. vom jeweiligen regionalen Fachbereichsverantwortlichen anzuweisen, unverzüglich die Plakate abzuhängen bzw. die Aufkleber zu entfernen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Missachtung dieser Weisung eine Verletzung der sich aus dem Arbeitsvertrag/Dienstverhältnis ergebenden Treuepflicht gegenüber dem Dienstgeber bzw. eine beharrliche Dienstleistungsverweigerung und somit eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung darstellt, die bei Beamten dienstrechtliche Konsequenzen in Form von Disziplinarmaßnahmen zur Folge hat und bei Angestellten zu einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses (Entlassung) führen kann.

Andernfalls hat der Dienststellenleiter für die Entfernung der Plakate und Aufkleber Sorge zu tragen und bei begründetem Verdacht der Urheberschaft den Erhebungsdienst zu verständigen. Allfällige Sachbeschädigungen, die durch das Entfernen entstehen, sind zu dokumentieren und den Bereichsleitungen zu übermitteln zwecks Feststellung der Schadenshöhe."

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