Vorgehen des betroffenen Steuerberaters ist "Verzögerungsmaßnahme".
In die Causa Buwog und Terminal Tower/Linz, in der gegen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser und andere wegen Korruptionsverdachts ermittelt wird, kommt nun Bewegung. Zu einer Justizpanne, die die Ermittlungen rund ein Jahr aufgehalten hat, liegt jetzt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vor. Demnach dürfen bei einem Steuerberater sichergestellte Daten vom Gericht verwendet werden.
Dies teilte das OLG Wien heute Donnerstag in einer Aussendung mit. Diese Entscheidung sei am 17. November per Post an die Betroffenen geschickt worden.
Justizpanne
Wegen eines Zustellfehlers war in der Causa, in der vor einem Jahr schon der Vorhabensbericht im Justizministerium gelegen war, seitdem wenig weitergegangen. In dem Vorhabensbericht sprach sich die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) laut Medienberichten für eine Anklage gegen Grasser und andere Beschuldigte aus. Wegen der Justizpanne musste das Verfahren ergänzt werden, das ist hiermit abgeschlossen.
Die Detailfrage hatte die Justiz rund ein Jahr beschäftigt: Im Juni 2010 wurden bei Hausdurchsuchungen bei einem Steuerberater Daten sichergestellt und versiegelt. Dieser Steuerberater ist selber einer der Verdächtigen im Fall, nämlich der ehemalige Rechtsanwalt von Lobbyist Walter Meischberger. Dem Steuerberater setzte das Gericht zuletzt im März 2015 eine Frist von sechs Wochen, um die Daten zu sichten und bekannt zu geben, welche davon seinem Berufsgeheimnis unterliegen. Gleichzeitig wurde die Festplatte mit den Daten (3,62 Gigabyte) zur Abholung bereitgestellt.
Daten sichergestellt und versiegelt
In einer früheren Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Wien ausgesprochen, dass eine Frist von drei Wochen zu kurz war.
Der Betroffene holte die Festplatte am 17. Tag der Frist vom Gericht ab und teilte am letzten Tag der Frist brieflich mit, dass er die Daten nicht habe lesen können. Weiters erklärte er in dieser Mitteilung, dass alle Daten dem Berufsgeheimnis unterliegen würden. Das Gericht erster Instanz akzeptierte diese Erklärung nicht und ordnete an, dass die Daten zum Akt genommen werden.
Verzögerungmaßnahme
Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht Wien nun. Der Betroffene hätte unverzüglich melden müssen, wenn er die Daten nicht lesen könne. Dass er die Festplatte erst mit mehrwöchiger Verzögerung abgeholt habe und erst am letzten Tag der Frist (6 Wochen) auf dem Postweg mitteilte, die Daten nicht lesen zu können, wertete auch das Oberlandesgericht als Verzögerungsmaßnahme, heißt es in der Aussendung.