Untersucht wird, ob auch fehlender Wettbewerb für die aktuelle Preisentwicklung mitverantwortlich ist.
Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) nimmt den österreichischen Kraftstoffmarkt unter die Lupe. Es soll untersucht werden, ob "neben anderen aktuellen Entwicklungen auch fehlender oder beschränkter Wettbewerb Ursache der derzeitigen Preise sind", heißt es in einer Aussendung am Montag. Mehrere Beschwerden hätten die Behörde diesbezüglich erreicht.
In den letzten Tagen war vermehrt Kritik aufgekommen, nachdem die Kraftstoffpreise nicht gesunken sind, obwohl die internationalen Rohölpreise wieder zurückgegangen waren. Die Wettbewerbsbehörde will neben den Tankstellen in Österreich auch die vorgelagerten Märkte, wie zum Beispiel die Raffinerien untersuchen.
Die Preis- und Margenentwicklung an den Tankstellen werde nun analysiert und wettbewerbsrechtlich beurteilt. "Wichtige Elemente werden die systematische Analyse der Entwicklung der Rohölpreise, der Preise, Kosten und Produktionsmengen der Raffinerien sowie des Preisniveaus und der Preiszyklen an den Tankstellen sein", so die BWB.
Die Wettbewerbsbehörde habe 2011 die letzte Branchenuntersuchung durchgeführt. Die Marktstrukturen und Geschäftsbeziehungen könnten sich seitdem aber geändert haben, heißt es in dem Schreiben. In ihrer Untersuchung will die Bundeswettbewerbsbehörde auch die Entwicklung in ausgewählten benachbarten Staaten berücksichtigen. So seien etwa durch die Preisdeckelung in Ungarn und in Slowenien ein veränderter Wettbewerbsdruck und Preisveränderungen in den Grenzregionen zu erwarten.
Die BWB wird sich auf Daten und Befragungen von Marktteilnehmern stützen. Die Behörde sei per Gesetz befugt, "von Unternehmen die Erteilung von Auskünften innerhalb einer jeweils zu setzenden, angemessenen Frist anzufordern". Wenn Unternehmen dabei "vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben" machen, kann die BWB eine Geldstrafe von bis zu 0,5 Prozent des Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr verhängen.
Werden die Auskünfte per Bescheid angeordnet, kann es sogar zu einer Strafe von bis zu einem Prozent des Gesamtumsatzes kommen - das, wenn das betroffene Unternehmen "vorsätzlich oder fahrlässig keine, unrichtige, irreführende, unvollständige oder nicht fristgerechte Auskünfte erteilt".
Sollte sich bei der Untersuchung herausstellen, dass es konkrete Verdachtsmomente für wettbewerbswidriges Verhalten gibt, sind andere Ermittlungsinstrumente, beziehungsweise die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens möglich, schreibt die Behörde weiter. Im letzteren Fall kann sich der Bundeskartellanwalt, der über keine eigenständige Ermittlungskompetenz verfügt, als zweite Partei beteiligen.