Coronavirus

Alle Details zur Impfpflicht: Was ab heute gilt

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Seit 5. Februar gilt in Österreich die Impfpflicht – seit gestern liegt auch die Verordnung dazu vor. Alle Details im Überblick:

Personen können aus den unterschiedlichsten medizinischen Gründen von der Impfpflicht ausgenommen sein. Das zeigt die Impfpflicht-Verordnung, die seit Sonntag vorliegt und am Montag im Nationalrat beschlossen werden muss. Wie schon länger bekannt, fallen Schwangere nicht unter die Impfpflicht, doch auch für Krebspatienten oder mit einer Autoimmunerkrankung Lebende kann es Ausnahmen geben.

Im Folgenden ein Überblick darüber, wer von der Impfpflicht ausgenommen ist und wer als geimpft gilt.

WER ERFÜLLT DIE IMPFPFLICHT?

Dreimal Geimpfte und jene, die nach überstandener Covid-Infektion zeitgerecht zweimal geimpft wurden, erfüllen die Impfpflicht. Wer das noch nicht getan hat, muss sich nun impfen lassen. Innerhalb von 65 Tagen nach der Erstimpfung muss eine Zweit-, innerhalb von 190 Tagen nach der Zweit- eine Drittimpfung folgen. Spezielle Regelungen gibt es etwa, wenn eine Erstimpfung länger als ein Jahr zurückliegt - dann muss eine komplett neue Impfserie begonnen werden.

Nicht jeder beliebige Impfstoff darf dabei zum Einsatz kommen: Neben den von der EMA zugelassenen Impfstoffen werden auch zwei chinesische und drei indische Impfstoffe anerkannt; der russische Sputnik-Impfstoff ist nicht dabei. Aber: Wer mit einem im Ausland, nicht jedoch hierzulande anerkannten Impfstoff (etwa Sputnik) mindestens zweimal geimpft ist, gilt als erstgeimpft und muss sich daher einmal weniger stechen lassen.

AUSNAHMEN

Grundsätzlich gilt die Impfpflicht für Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz in Österreich. Doch es gibt zahlreiche Ausnahmen, viele davon aufgrund von Vorerkrankungen. Menschen, die mit der Impfung ihre Gesundheit gefährden würden, sind ausgenommen - das ist bei Allergien oder Überempfindlichkeiten gegen einzelne Inhaltsstoffe der Impfstoffe oder bei einem akuten Schub einer schweren inflammatorischen Erkrankung oder Autoimmunerkrankung der Fall. Auch Personen, bei denen eine Corona-Infektion oder eine akute, schwere, fieberhafte Erkrankung bzw. Infektion vorliegt, multimorbide Personen und jene, die an vermuteten schwerwiegenden Impfnebenwirkungen leiden, unterliegen nicht der Impfpflicht.

Kann man bei Menschen aus medizinischen Gründen keine ausreichende Immunantwort auf die Impfung erwarten, sind sie ebenfalls von der Impfpflicht ausgenommen. Solche medizinischen Gründe sind eine Knochenmark- oder Stammzelltransplantation, eine Organtransplantation, eine dauernde Kortisontherapie, eine Immunsuppression oder Therapie mit bestimmten Medikamenten, eine aktive Krebserkrankung, die innerhalb der letzten sechs Monate mit einer Chemo-, Biologika- oder Strahlentherapie behandelt wurde - bei einer metastasierenden Krebserkrankung auch ohne laufende Therapie - und sonstige Zustände, die zu einer vergleichbaren immunologischen Lage führen.

Schwangere bleiben von der Impfpflicht ausgenommen. Für 180 Tage nach der Probenahme entfällt sie außerdem für Personen, die eine bestätigte Covid-Infektion überstanden haben.

Die Dauer des Vorliegens eines Ausnahmegrundes wird nicht in die Impfintervalle eingerechnet.

ÄRZTLICHE BESTÄTIGUNGEN

Patienten können ärztliche Bestätigungen von fachlich geeigneten Ambulanzen, in denen sie behandelt werden, oder vom örtlich zuständigen Amts- oder Epidemiearzt erhalten. Man kann die Bestätigung auch ohne Untersuchung erlangen, wenn vorgelegte Unterlagen zeigen, dass der Ausnahmegrund vorliegt und keine Zweifel an ihrer Echtheit gehegt werden.

Nicht als Nachweise gelten ärztliche Bestätigungen über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper.

STRAFEN

Wer sich nicht impfen lässt, obwohl er die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht erfüllt, erhält eine Strafe - im vereinfachten Verfahren bis 600 Euro, im ordentlichen Verfahren bis 3.600 Euro. Erhebt man Einspruch oder zahlt nicht, kommt es zu Letzterem.

Erst ab dem 16. März, in Phase zwei, wird gestraft. Dann werden jene, die bei Polizeikontrollen keinen Nachweis vorlegen können, bei den Bezirksverwaltungsbehörden angezeigt. Reichen sie keinen Nachweis nach, werden sie durch die Bezirksverwaltungsbehörden angezeigt. In Phase zwei dürfen höchstens vier Verwaltungsstrafverfahren im Kalenderjahr zu einer Bestrafung führen. In Phase drei, in der Ungeimpfte mittels automationsunterstütztem Datenabgleich eruiert werden sollen, sind es höchstens zwei.
 

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