Coronavirus

Bereits über 20.000 Corona-Strafen

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Mehr als 20.000 Strafen wurden seit Maßnahmenbeginn verteilt und teils wieder zurückgezogen.

Sünder. Start für das Osterwochenende mit Traumwetter bis zu 25 Grad – damit herrscht auch wieder Hochsaison für Polizei und „Co­rona-Sünder“. Über 20.000 Strafen wurden ausgestellt – hauptsächlich in Höhe von 300 bis 600 Euro.
 

Mutter bestraft, weil ihr Kind mit dem Ball spielte

Strafe 1. Doch die Emotionen kochen hoch. Nicht alle Strafen sind verständlich. Ein aktueller Fall sorgt für Wirbel: Eine Wiener Mutter postete wütend auf Facebook, dass ihr eine Anzeige über 500 Euro drohe. Wie Sie im oe24.TV-Interview schilderte, habe sie mit ihren Kindern im Maurer Wald (23. Wr. Bezirk) Ball gespielt. Zwei Polizistinnen seien vorbeigefahren und haben zuerst eine andere Familie aufgefordert, sich zu entfernen. Diese sei dann mit ihrer „kollidiert“ – wodurch der Sicherheitsabstand nicht mehr einzuhalten gewesen wäre. Aus Polizeikreisen stellt sich die Sache aber etwas anders dar: Demnach habe die Mutter ihre Kinder anderen Personen zu Aufsicht überlassen, um selbst Laufen gehen zu können.
 
Strafe 2. Ein Wiener engagierte nun Star-Anwalt Niki Rast, weil er 600 Euro Strafe zahlen soll. Er war mit seinem Quad zum Exelberg gefahren, um – alleine – spazieren zu gehen. Dennoch soll er gegen die Auflagen verstoßen haben. Wie, wird in der Anzeige nicht erklärt. Denn eigentlich ist es erlaubt, mit seinem Fahrzeug zum Spazierengehen zu fahren.
 

Strafe für Parkbanksitzen wieder zurückgezogen

Verwirrung. Einige Anzeigen der Polizei mussten indes wieder zurückgezogen werden. Wie etwa die Strafe für einen Wiener, der sich alleine auf eine Parkbank setzte, weil dadurch Spaziergänger den Ein-Meter-Abstand nicht einhalten konnten.
 
Kritik wird nun laut, dass die Maßnahmen nicht eindeutig formuliert sind – ÖSTERREICH liefert den Überblick, was jetzt erlaubt ist und was nicht.
 

Was ist erlaubt, was nicht

 
➔ Aufenthalt im Freien – alleine oder mit Mitbewohnern.
Grundsätzlich ist der Aufenthalt an öffentlichen Orten ohne Grund verboten – mit der Ausnahme, dass man spazieren gehen darf. Allerdings nur alleine oder mit den Personen, mit denen man zusammenlebt.
 
 
➔ Treffen mit dem Partner.
Auch wenn man nicht mit seinem Partner zusammenlebt, darf man sich besuchen. Das gehört zu den „Grundbedürfnissen“.
 
➔ Wohnung bleibt privat.
Zu Ostern soll man sich nicht mit „fremden“ Personen zu Hause treffen. Dennoch sind die eigenen vier Wände im Grundrecht geschützt. Nur bei einer Anzeige (z. B. Ruhestörung) darf die Polizei Nachschau halten.
 
➔ Treffen im Freien mit Personen, die nicht mit einem wohnen.
Grundsätzlich verboten, vor allem bei größeren Gruppen. Experten sind sich aber uneins, ob es auch strafbar sein soll, wenn man sich zufällig trifft und dabei den Ein-Meter-Abstand einhält.
 
 Fußballspielen.
Gruppensportarten wie Fußball sind verboten – auch der Aufenthalt auf Sport- und Spielplätzen.
 
➔ Fahren zu Ausflugszielen mit Zug oder Öffis.
Öffentliche Verkehrsmittel dürfen nur benutzt werden, um einkaufen zu gehen, in die Arbeit oder zum Arzt zu fahren. Mit dem Auto ist alles erlaubt.
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