Coronavirus

Gesetz: Das sind die Sonderrechte für Freigetestete

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Negative Testergebnisse oder durchgemachte Corona-Erkrankung in den letzten drei Monaten ermöglichen Ausnahmen.

Die Regierung schickt am letzten Tag des Jahres 2020 das Gesetz zum "Freitesten" aus dem Lockdown auf den Weg. Die Novelle zum Epidemiegesetz und COVID-19-Maßnahmengesetz schafft Ausnahmeregelungen für Personen, von denen lediglich eine geringe epidemiologische Gefahr ausgeht - durch negative Testergebnisse oder eine in den vergangenen drei Monaten durchgemachte Erkrankung.
 
Die Novelle ermöglicht es, dass Personen mit einem negativen Test und all jene, die in den vergangenen drei Monaten eine Corona Erkrankung durchgemacht haben von Ausgangsbeschränkungen ausgenommen werden. Ein negatives Testergebnis kann auch als Auflage für das Betreten (und Befahren) von Betriebsstätten und für das Betreten (und Befahren) von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit bestimmt werden. Analog dazu werden die gleichen Bestimmungen für Veranstaltungen eingeführt.
 
Zudem können künftig Massentests auch "zur Ermöglichung des Betretens von Betriebsstätten und des Besuchs von Veranstaltungen" durchgeführt werden. Die Kosten dafür werden vom Bund übernommen. Über das Ergebnis der Testung werden Bestätigungen ausgestellt werden, die zum Nachweis der durchgeführten Testung dient. Die Teilnahme an den Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen bleibt freiwillig. Von jenen Menschen, die teilnehmen, dürfen personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeitet werden.
 
Das Gesetz geht bis 3. Jänner in Begutachtung und soll vor Beginn der geplanten Öffnung ab 18. Jänner in Kraft treten. Der genaue parlamentarische Fahrplan steht noch nicht fest. Es werden jedenfalls noch entsprechende Verordnungen geschrieben werden, in denen die Details wie etwa die Kontrollen geregelt werden.
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