Der Handelsverband argumentiert, dass die Schließungen im Lockdown verfassungswidrig waren.
Trotz nunmehriger Aussicht auf Öffnung am 13. Dezember ziehen 62 Handelsbetriebe vor den Verfassungsgerichtshof. Grund dafür die Schließung der Branche in Corona-Lockdowns. Die Unternehmen argumentieren laut Handelsverband mit Verstößen gegen die Grundrechte auf Eigentum und Erwerbsfreiheit sowie Verstöße gegen den Gleichheitssatz und das Legalitätsgebot. Sie wehren sich gegen die behördliche Schließung des nicht lebensnotwendigen Handels und fechten diese vorm VfGH an.
Stets habe der Handel Sicherheits- und Hygienemaßnahmen gegen Corona unterstützt, so der Handelsverband am Dienstagnachmittag in einer Mitteilung. Eine "Kontaktreduktion" im Handel trage aber nicht zu einer Entlastung der Spitals- und Intensivkapazitäten bei. "Die Schließung des Handels ist unseres Erachtens verfassungswidrig, da die Maßnahme nicht geeignet ist, den Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte zu rechtfertigen", so Verbandsgeschäftsführer Rainer Will im Namen der 62 Handelsbetriebe, die den VfGH-Antrag eingebracht haben. Der Verband begrüßt die Anrufung des Verfassungsgerichtshofs, um eine Klärung der Verfassungskonformität der derzeitigen Maßnahmen herbeizuführen.
Will: "Handel ist kein Corona-Hotspot"
Die Schließung des Handels sei zu gravierend, da es eigentlich um Eingriffe gehe, "die nachweislich etwas am Infektionsgeschehen bewirken". Und, so Will: "Die Schließung von Geschäften zählt jedenfalls nicht dazu, denn der Handel war und ist kein Corona-Hotspot, wie aktuelle Studien belegen", wird auf Untersuchungen der AGES, The Lancet und LUCA-App verwiesen.
Ziel des COVID-19-Maßnahmengesetzes sei es, die persönlichen Kontakte von Menschen durch Betretungsverbote einzudämmen, um die Verbreitung von COVID-19 und die prognostizierte Überlastung der Intensivpflege zu verhindern. Kontakt sei aber nicht gleich Kontakt: Die kurzen, mit FFP2-Maske und seit dem heurigen 8. November ausschließlich zwischen Geimpften und Genesenen in den Betriebsstätten des Handels erfolgenden Kontakte, würden kein bzw. ein vernachlässigbares Infektionsrisiko mit sich bringen.
"Durch den eingehaltenen Mindestabstand, Entlüftungsanlagen, kurze Aufenthaltsdauern, kurze Kontaktzeiten zu den Beschäftigten, das Tragen der FFP2-Maske sowie zuletzt der 2G-Regel stellen die Betriebsstätten des Handels geradezu 'safe spots' dar, an welchen das Infektionsrisiko so gering wie fast nirgendwo sonst ist", argumentiert Will. Unter den 62 Handelsbetrieben befinden sich verschiedene Branchen (u.a. Mode-, Schuh-, Sportartikel-, Parfümerie-, Schmuck-, sowie Elektrofachhandel).
Grundsätzlich appellierte der Handelsverband an die Bundesregierung, "den Lockdown für alle Handelsbetriebe mit Ablauf des 11.12.2021 bundesweit zu beenden, Entschädigungen bereitzustellen, die den tatsächlich entstandenen Schaden ausgleichen und keine neuerlichen Lockdowns für den Handel anzuordnen, solange nicht wissenschaftlich nachweislich belegt ist, dass der Handel das Infektionsgeschehen wesentlich beeinflusst".