vlcsnap-2020-12-16-10h22m05s896.png

Coronavirus

Verordnungschaos zu Weihnachten: Was wir wann wo wie dürfen

Teilen

Chaos um die neue Weihnachtsverordnung. Mit wem wir Weihnachten feiern dürfen - und was dabei zu beachten ist.

Der Hauptausschuss des Nationalrats hat heute die gelockerten COVID-19-Regelungen für Weihnachten genehmigt. Für die nächsten Tage bleiben zwar Treffen im privaten Wohnbereich auf nicht mehr als sechs Personen aus zwei verschiedenen Haushalten zuzüglich minderjähriger Kinder begrenzt, eine Ausnahme gibt es davon allerdings zu Weihnachten am 24. und 25. Dezember. Am Weihnachts- und Christtag sind demnach Zusammenkünfte von nicht mehr als zehn Personen aus höchstens ebenso vielen Haushalten erlaubt. Die entsprechende 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde heute mit den Stimmen von ÖVP, Grünen und der SPÖ auf den Weg gebracht.
 
  • Ausgangsregeln fallen am 24. und 25.: Im Detail bleiben die Ausgangsregelungen, wonach ein Verlassen des eigenen Wohnbereichs zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr grundsätzlich nicht zulässig ist, durch die 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung mit den bisherigen Ausnahmen unverändert aufrecht.
  • Treffen zu zehnt erlaubt - allerdings mit Mund-Nasen-Schutz: Grundsätzlich bleiben demnach Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich von nicht mehr als sechs Personen erlaubt, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder. Explizit normiert ist nun, dass bei solchen Treffen in Innenräumen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Gelockert werden diese Regelungen zu Weihnachten am 24. und 25. Dezember. Am Weihnachts- und Christtag sind daher Zusammenkünfte - ohne Mund-Nasen-Schutz - von nicht mehr als zehn Personen aus höchstens ebenso vielen Haushalten zulässig.

Verordnungschaos zu Weihnachten: Was wir wann wo wie dürfen
© oe24
× Verordnungschaos zu Weihnachten: Was wir wann wo wie dürfen
  • Religiöse Veranstaltungen erlaubt: Veranstaltungen sind weiterhin untersagt. Ausgenommen davon bleiben etwa Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Veranstaltungen zu religiösen Zwecken oder etwa Begräbnisse mit maximal 50 Personen.
Fehler im Artikel gefunden? Jetzt melden.
OE24 Logo
Es gibt neue Nachrichten