Kauf im Internet

Erst probieren, dann zurückschicken

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Gerichtsentscheid: Man darf im Internet Gekauftes vor der Rücksendung ausprobieren.

Weil ein Konsument eine im Internethandel bestellte Funkantenne vor der Rücksendung ausgepackt und getestet hat, wurde ihm vom Anbieter ein Drittel des Kaufpreises in Rechnung gestellt. Die Arbeiterkammer (AK) hat daraufhin ein Musterverfahren geführt, weil sie die Meinung vertrat, dass Testen noch keine Benutzung sei und hat dafür vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht bekommen.

Der Käufer hat die bestellte Antenne probeweise in Betrieb genommen und festgestellt, dass es mit der Funkverbindung nicht klappte. Deshalb hat er die Ware bereits am nächsten Tag zurückgeschickt. Der Verkäufer machte daraufhin für die Benutzung und das Öffnen der Verpackung Kosten für eine Wertminderung der Antenne geltend.

Sieben Tage Rücktrittsrecht
Der OGH kam schließlich zu dem Urteil, dass im bloßen Auspacken und Ausprobieren noch kein wertmindernder Gebrauch gesehen werden kann, da sonst das Rücktrittsrecht umgangen oder erschwert werden würde. Das alleinige Ausprobieren sei noch keine Benützung, hieß es.

Grundsätzlich könne man innerhalb von sieben Tagen von einem Internetgeschäft zurücktreten, so die AK. Ausnahmen sind Maßanfertigungen, CDs, DVDs und Tickets. Bei nicht gewerblichen Verkäufern, etwa bei Auktionshäusern, gibt es allerdings kein gesetzliches Rücktrittsrecht.

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