Das Innenministerium weist die Kritik an den neuen Bestimmungen zur Internet- und Mobilfunküberwachung zurück.
Im Dezember 2007 wurde eine Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz (SPG) beschlossen. Diese stand seither massiv unter Kritik. Bei einem Hintergrundgespräch suchten Experten des Ministeriums die Vorwürfe, die einerseits die Beauskunftung von IP-Adressen, andererseits die Standortbestimmung von Handys betreffen, zu entkräften.
VfGH-Klage von den Grünen
Die Grünen hatten in der Vorwoche
angekündigt, die SPG-Novelle, die seit Jahresbeginn in Kraft ist, per
VfGH-Klage kippen zu wollen. Entsprechende Klagen seien bereits eingebracht
worden. Im Wesentlichen sind es drei Punkte, die das novellierte SPG
brachte: die Abfrage von Standortdaten von Mobiltelefonen, der Einsatz von
sogenannten IMSI-Catchern und die Auskunftspflicht von Internetprovidern
über ihre Kunden. Der Exekutive ist es seit 1. Jänner auch erlaubt, die
Daten ohne richterlichen Beschluss in "konkreten Gefahrensituationen"
einzufordern.
Auch IMSI-Catcher erlaubt
Neben der Handyortung durch die
Sendemasten der Mobilfunkbetreiber darf die Exekutive künftig auch auf den
Einsatz IMSI-Catcher zurückgreifen. IMSI (International Mobile Subscriber
Identity) ist ein 15-stelliger Code, welcher zur Identifikation auf jeder
SIM-Karte gespeichert ist. Der Code beinhaltet Informationen über das Land,
den Provider und die Handykennnummer.
Spionage der Surfgewohnheiten
Mit der Auskunftspflicht von
Providern zu IP-Adressen werde nur im SPG festgeschrieben, was bisher schon
möglich und auch gelebte Praxis gewesen sei, lautet der Standpunkt des
Innenministeriums. Man wolle damit nicht Surfgewohnheiten der User
ausspionieren. Aber die Auskunftspflicht von IP-Providern diene dazu,
gefährliche Angriffe zu verhindern. Ein solcher Fall wäre laut den
Ministeriums-Experten etwa, wenn eine Mutter ihr Kind im Internet zum
sexuellen Missbrauch anbietet, oder eine Selbstmordankündigung in Foren.
Ministerium weist Kritik zurück
Das Ministerium steht
jedenfalls auf dem Standpunkt, dass die Beauskunftung von IP-Adressen nicht
unter das Fernmeldegeheimnis falle. Das sehe auch der Oberste Gerichtshof so.
Standortfeststellung nur in Ausnahmefällen
Die
Standortfeststellung bei Handys gibt es nur bei einer gegenwärtigen Gefahr
für das Leben, betonten die Ministeriums-Experten. Drei mögliche Fälle
nannten sie: Der verirrte Wanderer, der nicht mehr selbst Hilfe holen kann,
das Entführungsopfer und Personen, die ihren Selbstmord ankündigen. Abhören
sei im SPG hingegen nicht vorgesehen und nicht zulässig. Davon wäre nämlich
das Staatsgrundgesetz Artikel 10a betroffen, der das Fernmeldegeheimnis
regelt. Dafür benötigt es einen richterlichen Beschluss. Mit IMSI-Catchern
wäre das Mitlauschen technisch durchaus möglich.
Die Gefahr des Missbrauchs sieht das Ministerium nicht: Etwa wenn betrogene Ehepartner ihre Gesponse als vermisst melden, um über die Standortbestimmung den Aufenthaltsort zu erfahren, werden sie die entsprechenden Informationen nicht erhalten. Denn solche Auskünfte dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Eine Zentralstelle pro Bundesland
Anfragen auf Ausforschung des
Handystandortes wird auch nicht jede Polizeiinspektion stellen können. Ein
Ministeriumserlass begrenzt diese Möglichkeit auf eine Zentralstelle pro
Bundesland. In Wien ist dies die Landesleitzentrale, in den anderen
Bundesländern die jeweiligen Dauerdienste der Landeskriminalämter. Den
Kritikpunkt, dass genau an diesen Stellen keine Juristen sitzen, welche die
Rechtmäßigkeit dieser Anliegen genauer untersuchen könnten, werde man sich
genauer anschauen, hieß es.